Nach erfolgter Grobabsteckung wird die Feinabsteckung eingeleitet. Auch hier wird der Baukörper auf dem Grundstück plaziert,allerdings sehr viel präziser als bei der Grobabsteckung. Entsprech- end den maßlichen Vorgaben der Baugenehmigung (Festlegungen für Lage und Höhe auf dem Grundstück) werden die Hauptachspunkte bzw. Eckpunkte des geplanten Gebäudes zumeist vom Erdgeschoß abgesteckt. Gleichzeitig wird ein Höhenfestpunkt vor Ort angebracht. Aus der Skizze zur Feinabsteckung kann der Auftraggeber entnehmen, ob es sich um eine Ar- beitshöhe handelt oder bereits die höhenmäßige Festlegung der Oberkante Fertig Fußboden Erd- geschoß (OKFEG) angegeben wurde. Die Feinabsteckung kann in zwei möglichen Varianten durchgeführt werden.
Die Anforderungen der Feinabsteckung sind um ein vielfaches höher als bei der Grobabsteckung. Aus diesem Grund muß die Untersuchung der Grundstücksgrenzen bei der Feinabsteckung mit größerer Akribie betrieben werden. In seltenen Fällen kann es sogar dazu kommen, dass vor der Durchführung der Feinabsteckung eine Grenzvermessung zur Klärung des Grenzverlaufes erfolgen muss. Siehe hierzu
Auch nach einer Feinabsteckung werden die örtlichen Arbeiten in einer Skizze dokumentiert. Alle Maße, einschließlich Kontrollmaße zur Eigenkontrolle, werden mit einer Genauigkeit von
genau abgesteckt.
Aus der Skizze können die Sollmaße entnommen werden.
Sofern noch kein Höhenfestpunkt angegeben wurde, wird spätestens jetzt ein Höhenfestpunkt in der Feinabsteckungsskizze nachgewiesen.
Sie sollten die Feinabsteckung von einem Landvermessungsbüro durchführen lassen.
Die Praxis zeigt immer öfter, dass Absteckungen, die von einem Landvermessungsbüro durchgeführt wurden, maßhaltiger sind. Das Landvermessungsbüro verlangt vor der Absteckung die Baugenehmigung mit den beschreibenden Anlagen. Soll ein Landvermessungsbüro ohne Vorlage der Baugenehmigung abstecken, so wird es darauf hinweisen, dass es keine Verantwortung für die Richtigkeit der abgesteckten Anlage übernehmen kann.
Die Grundstücksgrenzen werden untersucht.
Dazu bedarf es qualifizierter Unterlagen bzw. Nachweise, die aussagekräftig sind. Diese Unterlagen (Katasternachweise) können bei der zuständigen
Katasterbehörde entnommen werden.
Ohne Unterlagen wird zu allem Übel der vermeintlich "richtig" stehende Grenzstein, als Grenzpunkt fixiert. Von diesem
Grenzpunkt wird alles weitere zur Feinabsteckung vorbereitet und eingeleitet. Nur eine qualifizierte vermessungstechnische
Fachkraft kann beurteilen, ob der Grenzstein in der vor Ort vorgefundenen Lage auch mit dem maßgeblichen Katasternachweis
übereinstimmt. Zäune und Mauern geben bestenfalls einen örtlichen Besitzstand wieder, aber leider nicht immer den
örtlichen Grenzverlauf.
Ist eine Feinabsteckung ersteinmal fehlgeschlagen, so wird in allgemeinen der Verursacher ermittelt.
Leider entbindet es den Bauherrn nicht unliebsame Wege zu gehen, damit die baurechtswidrigen Zustände beseitigt werden können. Damit ein nicht zu großer Schaden entstehen kann, verlangt der Landesgesetzgeber die
Gerade weil die Feinabsteckungen in vorangegangener Zeit oftmals fehlgeschlagen waren, hat der Landesgesetzgeber auf diesen misslichen Umstand reagiert. Vor gut zwei Jahren (Anfang 1998) ist die brandenburgische Bauordnung novelliert worden. Um einen etwagigen Schaden, der durch fehlerhafte Grundstücksvermessung oder fehlerhafter Feinabsteckung zurückzuführen ist, gering zu halten, ist die o.g. Sockelabnahme spätestens nach
nachzuweisen.
Die Nachweisführung wird von einem Landvermessungsbüro durchgeführt.
Die Gebühen und Kosten für fehlgeschlagene Feinabsteckungen übersteigen oftmals die (Mehr-)Kosten der Feinabsteckung
vom Landvermessungsbüro.