Sockelabnahme

Entsprechend § 68 (3) der BbgBO ist der Bauherr verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Baubeginn die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachzuweisen. Diese sogenannte "Sockelabnahme", auch Lage- und Höhenattest genannt, muss von einem Landvermessungsbüro durchgeführt werden.

Die Nachweisführung durch das bauausführende Gewerk ist nicht statthaft.

Der Nachweis erfolgt in Form eines Einmessprotokolls und einer Einmessungsskizze. In der Skizze werden auf Grundlage der Baugenehmigung die Abstände der Gebäudepunkte zu den bauaufsichtsrechtlich relevanten Grundstücksgrenzen sowie die Höhen der Fußböden (Keller, Erdgeschoss etc.) dokumentiert.

Abweichungen von der Baugenehmigung werden in

roter

Farbe markiert und in der Skizze zur Nachweisführung gekennzeichnet.

Sinn der Sockelabnahme ist die möglichst frühzeitige Handlungsfähigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde bei abweichender Ausführung des geplanten Vorhabens nach Baubeginn. Werden grobe Verstöße festgestellt, ist unverzüglich die untere Bauaufsichtsbehörde vorab telefonisch in Kenntnis zu setzen. Das ist regelmäßig durchzuführen, wenn offensichtlich entgegen den genehmigten Plänen der Baugenehmigung das geplante Vorhaben realisiert werden soll.

Ein Baustop lässt sich nicht mehr verhindern.

Nachdem die Feinabsteckung erfolgt war, ...

ist die Sockelabnahme spätestens nach 14 Tagen

nachzuweisen. Hinderungsgründe, wie z.B. späterer Baubeginn nach Feinabsteckung, sind dem Landvermessungsbüro unverzüglich mitzuteilen. Es bestünde die Möglichkeit, dass nach 14 Tagen noch kein Baubeginn festzustellen ist. Maßgeblich zählt die gesetzgeberische Frist von 14 Tagen nach Baubeginn.

In der Hoffnung, dass nur kleinere Abweichungen innerhalb einer gebilligten Toleranz vorliegen, kann das bauausführende Gewerk weiter die geplante bauliche Anlage realisieren. Größere Abweichungen hingegen haben zur Folge, dass die untere Bauaufsichtsbehörde nach Sach- und Rechtslage prüfen muß, inwiefern noch eingeschritten werden kann, damit keine endgültigen baurechtswidrige Zustände geschaffen werden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde wird den Sachverhalt prüfen und sicherlich den Bauherrn anhören. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird, sofern ein Ermessensspielraum im Rahmen gesetzgerischer Ermächtigung zugebilligt wird, prüfen welche Schritte einzuleiten sind.

Mehrere Entscheidungsmöglichkeiten stehen der unteren Bauaufsichtsbehörde offen:

- Sie könnte eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 68 (3) BbgBO
  genehmigen
- Sie könnte einen Baustopp verhängen, um eine Lösung des Problems zu fiönden
- Sie könnte feststellen, dass die Verstöße von so schwerwiegender Natur sind, dass nur ein Rückbau oder gar
  Abriss, der bis dahin realisierten baulichen Anlage, in Frage kommt.
- Sie könnte weitere Maßnahmen ergreifen !

Für das Ausstellen des Lage- und Höhenattestes benötigt das Landvermessungsbüro die Baugenehmigung (Mindestanforderung: Lageplan zum Bauantrag, Textteil und ggf. zur Baueingabe getätigten Architekturzeichnungen) der unteren Bauaufsichtsbehörde. Das Landvermessungsbüro fordert beglaubigte Abschriften der Baugenehmigung.Zurück zum Planung & Vermessungsbüro H.C.Schulz ... Neuigkeiten gelesen ?  Gerichtssprengel durchgestöbert ?  Nein !  Dann klich mich an !!!