Abmarkung von Grenzpunkten

Die Abmarkung von Grenzpunkten ist das Ergebnis der Übertragung des Katasternachweises, beziehungsweise im Fall von neuen Grenzen die Übertragung des Willens der Beteiligten in die Örtlichkeit.

Dabei setzt sich die Abmarkung streng genommen aus zwei separaten Handlungen zusammen:

  1. die Abmarkung des Grenzpunktes vor Ort in Form eines unverweslichen Grenzzeichens (Grenzstein, Rohr oder ähnliches)
  2. Anerkennung des Grenzpunktes durch die Beteiligten bei der Aufnahme der Grenzniederschrift (§ 20 VermLiegG )

Erst durch die Aufnahme der Grenzniederschrift durch eine zu Liegenschaftsvermessung befugte Stelle wird das Verfahren zur Abmarkung von Grenzpunkten abgeschlossen.

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Die Abmarkung steht gemäß § 25 (1) VermLiegG unter Schutz.

Das Entfernen einer Abmarkung wird mit einer Ordnungsstrafe belegt.

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