Die Umlegung ist ein sehr komplexes Bodenordnungsverfahren das seine rechtliche Grundlage in den §§ 45 - 79 BauGB hat. Aufgrund der Komplexität des Themas sei hier nur ein grober Überblick gegeben.
Ziel der Umlegung ist es, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete Grundstücke neu zu ordnen damit nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die Umlegung wird durch die Gemeinde eingeleitet, wenn ein Bebauungsplan umgesetzt werden soll. Die für die Durchführung der Umlegung erforderlichen Vorbereitungen und vermessungstechnischen Arbeiten können an einen Vermessungsingenieur, wie Herr H.C.Schulz es einer ist, übertragen werden.
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Die Gemeinde leitet die Umlegung durch Beschluss ein (§ 47 BauGB) und setzt dabei das Umlegungsgebiet fest. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht und die Inhaber von Rechten an den Grundstücken werden aufgefordert, diese anzumelden, sofern diese nicht ersichtlich sind. Gleichzeitig tritt eine
in Kraft. Teilungen, Nutzungsänderungen etc. sind nun genehmigungspflichtig.
Dadurch soll vermieden werden, dass die Umlegung durch geplante Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Die Umlegungsstelle erstellt einen Bestandsplan des Umlegungsgebietes und ein Bestandsverzeichnis, in dem auch die Rechte der Beteiligten nachgewiesen werden. Im Kataster und in den Grundbüchern erhalten die betroffenen Flurstücke/Grundstücke einen Umlegungsvermerk. Diese Unterlagen werden einen Monat öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können alle von der Umlegung betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken zu der Umlegung äußern.
Mit Hilfe der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses wird die Umlegungsmasse ermittelt.
Sie ist die Summe aller im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke. Von der Umlegungsmasse werden vorab Flächen für die örtlichen Verkehrsflächen, Parkplätze, Grünanlagen etc. (§ 53 BauGB) abgezogen.
Die verbleibenden Flächen bilden die Verteilungsmasse.
Die Verteilung der Flächen kann nach Werten oder nach Flächen durchgeführt werden.
Auch andere Verteilungsmaßstäbe sind bei Einigkeit aller Beteiligten möglich.
Bei der Verteilung nach Werten erhält jeder Beteiligte ein Grundstück das dem Verkehrswert seines eingeworfenen Grundstücks zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses entspricht.
Bei der Verteilung nach Flächen hat die Gemeinde neben dem Flächenabzug für die örtlichen Verkehrsflächen auch den durch die Umlegung entstehenden Umlegungsvorteil (die Wertsteigerung durch die Entwicklung der Flächen) in einem Flächenbeitrag abzuziehen. Der Flächenbeitrag darf - unter Anrechnung des Flächenabzugs - in erstmals erschlossenen Gebieten 30 % nicht überschreiten. In anderen Gebieten liegt die Höchstgrenze bei 10 von Hundert.
Ziel der Umlegung ist die gleichwertige Zuteilung von Grundstücken. Die Beteiligten bleiben während des gesamten Verfahrens Eigentümer ihres Sollanspruchs und sollen möglichst in gleicher oder gleichwertiger Lage ein Grundstück entsprechend ihres Anspruch zugeteilt bekommen. Ein Eigentumsübergang an die Gemeinde und wieder zurück an die Beteiligten findet nicht statt.
Ist eine wertgleiche Zuteilung nicht möglich, steht dem betroffenen Eigentümer ein Ausgleich in Geld zu.
Die Umlegungsstelle stellt nach vorheriger Erörterung mit den Beteiligten einen Umlegungsplan (Umlegungskarte/Umlegungsverzeichnis)
durch Beschluss auf (§ 66 BauGB). Aus dem Umlegungsplan gehen die tatsächlichen und rechtlichen Änderungen der
betroffenen Grundstücke hervor.
Der Beschluss zur Aufstellung des Umlegungsplans wird ortsüblich bekannt gemacht.
Der Plan kann durch jeden, der ein berechtigte Interesse nachweist eingesehen werden. Den Beteiligten wird ein Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt. Mit der Bekanntmachung treten die Änderungen, die durch den Umlegungsplan eintreten an die Stelle des alten Rechtszustandes.
Zum Abschluss des Verfahrens werden die Bücher (Liegenschaftskataster/Grundbücher) berichtigt.