Sie wollen ein Grundstück teilen bzw. zerlegen ?

Die Teilung dient zivilrechtlich zur Schaffung eines neuen, wirtschaftlich unabhängigen Grundstückes, das im Grundbuch unter einer besonderen Nummer geführt wird.
Die Voraussetzung zur grundbuchtechnischen Teilung ist die katastertechnische Zerlegungsmessung. Als erstes benötigt die Vermessungsstelle von Ihnen einen Auszug aus der Flurkarte.
Bitte vergwissern Sie sich, dass das zu teilende Grundstück vollständig in seinen geometrischen Abgrenzungen aus dem Auszug aus der Flurkarte nachgewiesen wird.

Folgende Angaben dienen zur ersten Einschätzung der Realisierbarkeit:

  1. - Wie und wo soll geteilt werden?
  2. - Größe der abzutrennenden Fläche?
  3. - Ist die öffentliche Erschließung gesichert?
  4. - Liegt das Flurstück im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans ?
  5. - Liegt es in einem Naturschutzgebiet?

Werden möglicherweise durch die Teilung baurechtswidrige Zustände geschaffen? Werden die

bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen

Bestimmungen eingehalten ?

Sie sehen ... hier bedarf es genauer Abstimmungsarbeiten mit dem Antragsteller und dem Landvermessungsbüro. Erst auf Antrag wird die Stelle, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters befugt ist, tätig.

Der Antragsteller erteilt einen Auftrag.

Das ist der Antrag auf Zerlegungmessung.

Das Verfahren der Zerlegungsmessung wird eingeleitet.

Eine Katasterunterlagenentnahme wird bei der zuständigen Katasterbehörde beantragt. Mit Angabe der Bezeichnung ...

Kreis oder kreisfreie Stadt Gemarkung Flur und Flurstück ...

kann die Katasterbehörde gezielt die Unterlagen heraussuchen, die zur Zerlegung des beantragten Flurstücks maßgeblich anzuhalten sind.

Nach Erhalt der Katasterunterlagen, die Bearbeitung des zuständigen Katasteramtes dauert zwischen 2 und 6 Monaten, erfolgt die örtliche Grenzuntersuchung sowie das Aufmaß aller für die Teilung relevanten Tatsachen an Grund und Boden, z.B. bauliche Anlagen auf dem Grundstück und im Grenzbereich der Nachbarn, sowie den örtlichen Zaunverlauf. Unter Berücksichtigung all dieser Informationen wird im Rahmen der Grenzermittlung die mit dem Antragsteller abgestimmte Teilungsgrenze berechnet. Ggf. muss der Verlauf geändert werden, damit keine baurechtswidrigen Zustände eintreten.

Nachdem nach geltender Gesetzeslage die endgültige Teilungsgrenze ermittelt ist, kann die Teilungsgrenze abgemarkt werden. Auf Ihren Wunsch können auch die übrigen Grenzpunkte wiederhergestellt werden. Das bietet sich an, wenn alte Grenzpunkte nicht mehr vorhanden sind oder nicht an der "richtigen Stelle" stehen. Da jeder beantragte Grenzpunkt, ob neu oder alt, einer Gebühren- und Kostenermittlung unterzogen wird, ist es eine reine Gebühren- und Kostenfrage, die der Antragsteller abzuwägen hat. Zu den Gebühren und Kosten verweise ich auf die

Gebühren- und Kostenordnung in Land Brandenburg.

Per Post erhält der Antragsteller und alle Beteiligten, also auch die Nachbarn, sofern diese Eigentümer, Nutzungberechtigte oder Erbbauberechtigte sind und von der Abmarkung betroffen werden, eine

Mitteilung zum Grenztermin.

Bei der Aufnahme der Grenzniederschrift haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und/oder der Feststellung zur Abmarkung von Flurstücksgrenzen zu erkundigen. Wenn alle Beteiligten mit dem Ergebnis einverstanden sind, werden die neuen Grenzpunkte durch Unterschrift der Beteiligten anerkannt. Damit ist die neu ermittelte Grenze öffentlich-rechtlich festgestellt worden.

Sind einige Beteiligte nicht zum Grenztermin erschienen, verzögert sich der Ablauf um etwa zwei Monate (einmonatiger Rechtsbehelf, Postzustellungszeiten und Aufbereitung der Vermessungsschriften zur Übergabe in die Katasterbehörde). Auch nicht erschienen Beteiligte haben ein berechtigtes Interesse, um sich über das Ergebnis der...

Bekanntgabe zur Grenzermittlung und/oder der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

unterrichten zu lassen.

Die Bekanntgabe ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Wird kein Einwand oder Widerspruch eingelegt, können die Vermessungsschriften der zuständigen Katasterbehörde übergeben werden.

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