55 Fragen und Antworten zum

Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz
Inhaltsverzeichnis Seite
Vorwort 1
Einleitung 1
Fragen und Anworten zu
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 2
3
Abschnitt 3: Grenzwand 5
Abschnitt 4: Fenster- und Lichtrecht 6
Abschnitt 5: Hammerschlags- und Leiterrecht 6
Abschnitt 6: Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen 7
Abschnitt 7: Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen 8
Abschnitt 8: Einfriedung 8
Abschnitt 9: Grenzabstände für Pflanzen 9
Abschnitt 10: Duldung von Leitungen 10
Abschnitt 11: Dachtraufe und Abwässer 12
Abschnitt 12: Wild abfließendes Wasser 12
Abschnitt 13: Übergangs- und Schlußvorschriften 13
Stichwortverzeichnis 14
Gesetzestext 17


IMPRESSUM:
Zu beziehen: Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Heinrich-Mann-Allee 107, 14460 Potsdam




Vorwort

Sehr geehrte Nachbarn,
ich stelle Ihnen das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) vom 28. Juni 1996 (abgedruckt im Anhang) vor. Es regelt die Verhältnisse, wie sie sich "über den Gartenzaun" hinweg zwischen Ihnen sowohl im Guten als auch zum Schlechten entwickeln können.

Leider werden die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn oft durch Streitigkeiten und kleinliche Rechthabereien gestört. Das kann schnell zu einer Situation führen, in der ein offenes Gespräch nicht mehr möglich erscheint. Die Folge davon sind unerquickliche Konflikte. Sie beizulegen - ihnen möglichst schon vorzubeugen - ist das Anliegen dieses Gesetzes.

Es liegt auf der streitvermeidenden Linie, daß das Gesetz dazu auffordert, alles zu unterlassen, was ein Nachbar nicht selbst an Belästigung oder Schädigung würde hinnehmen wollen. Es appelliert an Sie, daß Sie Ihre Streitigkeiten - wenn sie schon entstehen müssen - doch wenigstens in gegenseitiger Verantwortung ausräumen. Es gestattet ferner und regt förmlich dazu an, daß Sie abweichend von diesem Gesetz Ihre nachbarschaftlichen Beziehungen durch schriftlichen Vertrag selbst gestalten, indem Sie sich etwa über Pflanzabstände einigen oder Fragen zur Einfriedung klären.
Diese Broschüre will Sie mit Hilfe ausgewählter Fragen und Antworten darüber informieren, was der Gesetzgeber geregelt hat, damit zwischen Ihnen stets gute Nachbarschaft besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
(.....) Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

Einleitung

Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) enthält eine umfassende Regelung nachbarrechtlicher Fragen. Es klärt die Probleme, die zwischen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern auftreten können. Mieterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Eigentümern entfernt liegender Grundstücke werden von diesem Gesetz nicht erfaßt. Insoweit greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein, die auch einige Bestimmungen zum Notwegerecht, zu überhängenden Zweigen, durchwachsenden Wurzeln und herabfallenden Früchten enthalten.
Im öffentlichen Recht, insbesondere im Bundesbaugesetz, in der Brandenburgischen Bauordnung sowie in den Bebauungsplänen der Gemeinden, befinden sich ebenso Vorschriften, die nachbarrechtliche Verhältnisse regeln. In diesen Fällen werden die Fragen aber nicht - wie im BbgNRG von Person zu Person, sondern über die Bauaufsichtsbehörden geregelt. Klagen sind insoweit bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, während sie aufgrund des BbgNRG zivilrechtlicher Art sind und - je nach Höhe des Streitwertes - vor das Amts- oder Landgericht gehören.
Das BbgNRG enthält Regelungen für möglichst alle zwischen Grenznachbarn auftretende Streitigkeiten. Vorrangig liegt dem Gesetzgeber aber daran, daß sich die Kontrahenten gütlich einigen. In schriftlichen Vereinbarungen soll über Mindestabstände bei Anpflanzungen, über Ort und Beschaffenheit von Zäunen und über andere Belange Einigkeit hergestellt werden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, muß auch nicht gleich das Gericht bemüht werden. In vielen Fällen wird die zuständige Schiedsstelle schlichten können. Diese kann in Nachbarstreitigkeiten entscheiden, wenn sich beide Parteien ihrer Entscheidung unterwerfen (siehe hierzu auch Frage 4). Selbst dort, wo das Gesetz Klagefristen vorsieht, sind diese so bemessen, daß immer noch Zeit bleibt, vorher die Schiedsstelle anzurufen.
Das BbgNRG gliedert sich in 13 Abschnitte, die in diesem Browser durch Fragen und Antworten näher erläutert werden.

Abschnitt 1: Fragen zu den allgemeinen Vorschriften (§§ 1 - 4)

Die einleitenden Bestimmungen beziehen sich noch nicht auf konkrete Problembereiche, sondern enthalten Regelungen genereller Art.

Stichwortverzeichnis
  Demnächst gewünschte Frage nur noch anklicken !!
Begriff Fragen-Nr. Begriff Fragen-Nr.
Abfluß, fehlender 50 Baumaßnahmen 9
Abfluß, Hinderung am 51 Baumschutzrecht 54
Abflußeinrichtung 49 Baumschutzsatzung 39,40
Abriß der Nachbarwand 17 Bauwünsche des Nachbar 18
Abriß eines Gebäudes 10,16,26 Be- und Entwässerung 55
Abrißarbeiten 27 Bebauungsplan 36,54
Abrutschendes Erdreich 31 Beeinträchtigung 21,25,29,37
Abstände von Pflanzen 39,40,41, 42,54 Befestigung 31
Abstand zu Fenstern 25 Beginn des Anbaus 11
Abstand zur Grenze 40 Bellender Hund 5
Abstimmung mit dem Nachbarn 17 Benachrichtigung des Nachbarn 12
Abwässer, Übertreten von 50 Benutzung des Grundstücks 27,28
Abwendung von Gefahren 22 Beschädigung der Wand 9
Anbau an die Nachbarwand 2, 6,10,18 Beseitigung der Nachbarwand 17
Angrenzendes Haus 29 Beseitigungsanspruch 40
Anlegen eines Pflanzhochbeets 1 Besitzer des Grundstücks 12
Anpflanzung an der Grenze 39 Betreten des Grundstücks 26
Anschluß an die Leitung auf dem .. Betriebsfähigkeit des Schornsteins 29
Nachbargrundstück 44 Bewässerung, natürliche 51
Anschluß, Kosten für den 45 Böschung 31
Anspruch auf Nutzungsentschädigung 28 Dach des Hauses 30
Ansprüche als Pächter 2 Dachrinne 21,49
Anzeige des Abrisses 17,35 Dauer der Benutzung 27
Anzeige des Arbeitsbeginns 26 Einbau von Fenstern 23
Anzeige des Baubeginns 11 Einfriedung ..
Arbeitsbeginn 26 allgemein 33
Aufschichtungen 32 des Eckgrundstücks 36
Ausfüllen der Fuge 2 des Grundstücks zwischen zwei Straßen 34
Auslandsaufenthalt des Nachbarn 2 durch Mauer 35
Bachlauf 52 erhöhen 37
Bäume, Fällen von 40 Erneuerung 35
Bauaufsichtsbehörde 6,23,29 freiwillige , 38
Baubeginn 11 gemeinsame 34
Baufällige Wand 22 verstärken 37
Baugenehmigung 21,23,25 zu öffentlichen Straßen 36
Baugenehnigungsverfahren 11 Einfriedungspflicht, Übergangs- ..
Baukosten 7 vorschriften 53
Begriff Fragen-Nr. Begriff Fragen-Nr
Einzäunen 33 für den Anschluß 45
Erbbaurecht 2 Landeswaldgesetz 54
Erdrutsch 52 Landwirtschaftlich genutztes Grundstück 41
Ersatzpflanzung 2 Leiter 30
Erwerbsgärtnerisch genutztes Grundstück 41 Leitung,
Fällen von Bäumen 40 Anschluß an 44
Fälligkeit der Vergütung 14 Duldung durch den Nachbarn 43
Fenster 23,25 Leitungsrecht 43
Fernheizung 46 Lichtdurchlässigkeit 24
Fertigstellung des Anbaus 14 Lücke zwischen Grenzwänden 20
Festlegung des Haupteingangs 34 Mauer als Einfriedung 35
Frühbeet 22 Mehrkosten 18, 19
Fuge zwischen Grenzwänden 20 Miete für den genutzten ..
Fundament 19 Grundstücksteil 28,55
Gärtnerisch genutztes Grundstück 41 Mieter 12
Geldrente, jährliche 45 Mindestabstand 25,37
Gemeinsame Grenze 34 Nachforschung 12
Gericht 4 Neuanpflanzung 42,54
Glasbausteine 24 Neubaugrundstück 33
Grenzbebauung 20 Niederschlagswasser 49,51
Grenzwand 20 Notleitungsrecht 43,55
Grünordnungspläne der Gemeinden 54 Nutzungsentschädigung 26,27,28
Grundstück zwischen zwei Straßen 34 Ordnungsamt 5
Grundstücksgrenze 6,19, 22, 23, 24, Ortsübliche Einfriedung 35
25,26,33 Pächter 2, 12
Haupteingang 34 Pflanzen, Abstände von 39, 40, 41, 42, 54
Hecke 33 Pflanzhochbeet 31
Hochbeet 31 Prozeß 4
Holzstapel 32 Regelmäßige Wuchshöhe 39
Hund 5 Regionalspezifische Besonderheiten 1
Inkrafttreten des Gesetzes 40 Rohbau 14
Innenausbau 14 Rohrbruch 48
Instandhaltung der Nachbarwand 16 Schadensersatz 9,26,28,45,48
Kabelfernsehen 47 Schalldämmung 24
Katzen 37 Schatten 40,54
Komposthaufen 32 Schiedsstelle 4
Kosten Schornstein 29,30
der Verstärkung 8 Schriftliche Anzeige 11
des Anbaus 7,13 Schriftliche Zustimmung 23
Sicherungsmaßnahmen 22 des ursprünglichen Zustands 52
Spezialzaun 37 Wuchshöhe, regelmäßige 39
Stärke .. Zisterne 51
der Nachbarwand 8 Zivilgesetzbuch der DDR 53
des Fundaments 19 Zugluftzuführung 29
Stromversorgung 43 Zulauf, kontrollierter 51
Tür 23 Zurückschneiden 39,40
Übergangsvorschriften 53 Zweige, Überhängen von 39
Begriff Fragen-Nr.
Überhängen von Zweigen 39
Umbau 23
Umwandlung von Garage in Ferienwohnung 23
Undurchsichtige Glasbausteine 24
Uneinsehbare Terrasse 23
Unverhältnismäßig hohe Mehrkosten 26
Verbesserung der Zugluftzuführung 29
Vereinbarungen 3,38
Verglaste Veranda 24,25
Verglastes Frühbeet 22
Vergütung ......
der Nachbarwand 16
des halben Wertes 8,15
Fälligkeit 14
Verpächter 2
Verputzen der Nachbarwand 16
Verschattung 25
Verschulden 9
Versickern von Abwässern 50
Verstärken ......
der Einfriedung 37
der Nachbarwand 9
Verwaltungsgericht 23
Waldgesetz 54
Wand 6, 15, 18
Wartung des Schornsteins 30
Wasserrohrbruch 48
Wasserüberlauf 49
Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands 40



Frage 1:
Warum gelten in allen Ländern andere Nachbarrechtsgesetze?

Antwort:
In den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehen regionalspezifische Besonderheiten. Diese finden auch in den Landesgesetzen ihren Niederschlag. Dadurch kann auf die unterschiedlichen Bedürfnisse in Stadtstaaten (z.B. Berlin oder Hamburg) sowie von kleinen und großen Flächenstaaten (z.B. Saarland oder Nordrhein-Westfalen) besonders Rücksicht genommen werden. Deshalb müssen nicht alle Lebensverhältnisse bundesweit einheitlich geregelt sein. Das gilt insbesondere für die Ausgestaltung des Nachbarschaftsverhältnisses. Allerdings ähneln sich die nachbarrechtlichen Vorschriften in allen Bundesländern. Brandenburg hat sich wegen der räumlichen Nähe weitgehend am Berliner Gesetz orientiert.


Frage 2:
Ich bin Pächter eines Grundstücks. Kann ich Ansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz gegen meinen Nachbarn geltend machen?

Antwort:
Nein, Nachbar im Sinne des BbgNRG ist nur der Eigentümer und im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte (§ 2 BbgNRG). Als Pächter können Sie nur von Ihrem Verpächter verlangen, daß er gegenüber Ihrem Nachbarn für die Einhaltung der nachbarrechtlichen Vorschriften Sorge trägt. Allerdings sind Sie bei bestimmten Vorhaben zu beteiligen, die Ihr Nachbar durchführen will. So müssen Sie als unmittelbarer Besitzer (Pächter) des Grundstücks über einen Anbau an eine auf "Ihrem" Grundstück befindliche Nachbarwand unterrichtet werden (§ 8 BbgNRG).



Frage 3:
Muß ich mich in jedem Fall strikt an die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes halten oder kann ich mich mit meinem Nachbarn auf andere Regelungen einigen?

Antwort:
Solange Sie mit Ihrem Nachbarn keine eigenen Vereinbarungen schriftlich getroffen haben, müssen Sie die Vorschriften des Gesetzes einhalten.



Frage 4:
Muß ich jedesmal einen Prozeß vor Gericht führen, wenn ich mich mit meinem Nachbar nicht einige?

Antwort:
Nein, Sie können sich zuerst an Ihre zuständige Schiedsstelle wenden. Diese kann in Nachbarstreitigkeiten entscheiden, wenn beide Parteien sich ihrer Entscheidung unterwerfen. Hierbei entstehen erheblich geringere Kosten als beim gerichtlichen Verfahren. Wer Ihr Schiedsmann oder Ihre Schiedsfrau ist, erfahren Sie beim nächsten Amtsgericht.


Frage 5:
Der Hund meines Nachbarn bellt Tag und Nacht. Was kann ich dagegen tun?

Antwort:
Hierzu enthält das BbgNRG keine Vorschriften. Abhilfe können allein lärmschützende Vorschriften schaffen. Wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
Abschnitt 2: Fragen zur Nachbarwand (§§ 5 - 15)

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.


Frage 6:
Ich möchte an die Wand der Garage meines Nachbarn, die sich auf unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet, eine Garage anbauen. Darf ich dabei die Wand des Nachbarn mitbenutzen?

Antwort:
Sofern die Baubehörde den ihr angezeigten Bau nicht untersagt hat, dürfen Sie an die Nachbarwand anbauen (§ 7 BbgNRG).


Frage 7:
Kann ich die Nachbarwand für einen Anbau kostenlos benutzen?

Antwort:
Nein, Sie müssen dem Nachbarn die Hälfte der Baukosten bezahlen, die für die Nachbarwand entstanden sind (§ 9 BbgNRG).


Frage 8:
Ich habe die Genehmigung, anbauen zu dürfen. Stärke und Höhe der Nachbarwand reichen jedoch für die Stabilität meines Bauvorhabens nicht aus. Darf ich die Wand verstärken oder erhöhen?

Antwort:
Sie dürfen die Wand auf eigene Kosten verstärken und auch erhöhen. Wenn jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks eintreten könnte - etwa eine merkliche Verschattung der angrenzenden Terrasse -, muß der Nachbar zustimmen (§ 14 BbgNRG). Unabhängig davon sind Sie zur Vergütung des halben Wertes der ursprünglichen Wand verpflichtet (siehe Frage 6).


Frage 9:
Im Rahmen der Baumaßnahmen auf meinem Grundstück ist beim Verstärken der Nachbarwand durch einen umstürzenden Kran ein Teil der alten Wand beschädigt worden. Bin ich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, obwohl mich kein Verschulden trifft?

Antwort:
Ja, Sie sind auch ohne Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet (§ 15 BbgNRG).


Frage 10:
Ich möchte nach Abriß meines alten Hauses ein neues an die vorhandene Nachbarwand errichten, ist dies zulässig?

Antwort:
Sofern sie eine Baugenehmigung besitzen und die Stärke der vorhandenen Nachbarwand für zwei Häuser ausreicht, dürfen Sie an die Nachbarwand anbauen (§ 7 BbgNRG).


Frage 11:
Alle Genehmigungen liegen vor, darf ich mit dem Anbau sofort beginnen?



Antwort:
Nein, Sie müssen Ihrem Nachbarn den geplanten Anbau zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzeigen. Die Anzeige können Sie aber schon während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens abschicken (§ 8 BbgRG).


Frage 12:
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks befindet sich im Ausland, seine Anschrift ist mir nicht bekannt; muß ich teure Nachforschungen anstellen, um ihn über den beabsichtigten Anbau zu benachrichtigen?

Antwort:
Nein, es genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Grundstücks - z.B. den Mieter oder Pächter -, wenn der Aufenthalt des Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar wäre oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen müßte (§ 8 Abs. 2 BbgNRG).


Frage 13:
Muß ich meinem Nachbarn etwas dafür bezahlen, daß ich die vorhandene Wand für meinen Anbau in Anspruch nehmen will?

Antwort:
Sofern der Nachbar die Nachbarwand auf eigene Kosten errichtet hat, müssen Sie ihm den halben Wert der Nachbarwand vergüten (§ 9 BbgNRG) (siehe Frage 6).


Frage 14:
Wann wird die Vergütung fällig?

Antwort:
Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig, d.h., wenn der Innenausbau beginnen kann.


Frage 15:
Mein Anbau ist nur halb so hoch wie die Nachbarwand. Muß ich die Hälfte des vollen Wertes der gesamten Wand vergüten?

Antwort:
Nein, Sie müssen lediglich soviel vergüten, wie Sie an Wandfläche für Ihren Anbau nutzen (§ 9 Abs. 1 BbgNRG).


Frage 16:
Mein Nachbar hat sein Haus, das mit meinem eine gemeinsame Wand (Nachbarwand) hatte, abgerissen und die Wand auf seiner Seite verputzt. Habe ich noch irgendwelche Verpflichtungen?

Antwort:
Sie haben auf Ihre Kosten die Nachbarwand instand zu halten und Ihrem Nachbarn für den Teil der Nachbarwand, der auf seinem Grundstück steht, eine Vergütung zu zahlen (§ 10 Abs. 1 und § 11 BbgNRG).


Frage 17:
Ich habe in Abstimmung mit meinem Nachbarn eine Nachbarwand errichtet. Nach Änderung meiner Baupläne benötige ich diese nicht mehr. Da auch der Nachbar noch nicht angebaut hat, darf ich sie abreißen?

Antwort:
Der Abriß der Nachbarwand ist nur statthaft, wenn Ihr Nachbar der Beseitigung nicht widerspricht. Dazu ist ihm der beabsichtigte Abriß zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 13 BbgNRG). Seite 5




Frage 18:
Ich habe auf entsprechende Bauwünsche meines Nachbarn eine Wand von größerer Stärke auf der Grenze errichtet. Nunmehr hat er jedoch nicht an diese Wand angebaut. Kann ich die unnötigen Mehrkosten, die mir entstanden sind, vom Nachbarn ersetzt verlangen?

Antwort:
Ihr Nachbar muß Ihnen den Mehraufwand dann erstatten, wenn er nicht anbaut, obwohl ihm dies möglich wäre (§ 12 BbgNRG).

Abschnitt 3: Fragen zur Grenzwand (§§ 16 - 19)

Grenzwand ist nach § 16 die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.


Frage 19:
Mein Nachbar hat mir mitgeteilt, daß er bis an die Grundstücksgrenze bauen möchte und dafür eine Grenzwand errichten will. Da ich ebenfalls plane, dort zu bauen, möchte ich, daß von vornherein ein entsprechend starkes Fundament angelegt wird. Kann ich dies vom Nachbarn bereits heute verlangen?

Antwort:
Ja, aber Sie müssen ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten bezahlen (§ 17 Abs. 3 BbgNRG).


Frage 20:
Ich habe mein Grundstück bis an die Grenze bebaut, mein Nachbar ebenfalls. Leider hat er nicht direkt an meine Grenzwand angebaut, sondern eine Lücke gelassen, die das Bild erheblich stört. Was kann ich dagegen tun?

Antwort:
Sie können von Ihrem Nachbarn verlangen, daß er die durch seinen Bau entstandene Fuge auf seine Kosten ausfüllt und verschließt (§ 18 Abs. 1 BbgNRG).


Frage 21:
Das etwas höhere Haus meines Nachbarn, das direkt an mein Haus anschließt, soll eine neue, breitere Dachrinne erhalten. Diese würde dann in mein Grundstück hineinragen. Muß ich das dulden?

Antwort:
Ja, aber nur dann, wenn nach Baurecht in geschlossener Bauweise gebaut werden muß, die notwendige Baugenehmigung vorliegt und Ihr Grundstück nicht oder nur unwesentlich dadurch beeinträchtigt wird, wie es in diesem Fall so sein wird (§ 19 BbgNRG).


Frage 22:
Die durch meinen Nachbarn an seiner Grundstücksgrenze errichtete Wand ist baufällig. Teile von ihr drohen mein verglastes Frühbeet zu beschädigen. Kann ich vom Nachbarn Sicherungsmaßnahmen verlangen?

Antwort:
Unabhängig davon, daß jeder verpflichtet ist, keine Schäden am Eigentum anderer zu verursachen, können Sie in diesem Fall verlangen, daß Ihr Nachbar die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vorkehrungen, d.h. die Reparatur der Mauer, trifft (§ 908 BGB). Seite 6

Abschnitt 4: Fragen zum Fenster- und Lichtrecht (§§ 20 - 22)

Das Fensterrecht will Belästigungen des Nachbarn verhindern, die mit der Einsichtsmöglichkeit in sein Grundstück verbunden sind. Um dies zu erreichen, ist vorgesehen, daß Fenster, Türen, Balkone, Terrassen u.ä. in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn angebracht werden dürfen, wenn der Abstand weniger als 3 m beträgt. Das Lichtrecht will gewährleisten, daß durch einen Neubau auf dem einen Grundstück den vorhandenen Fenstern auf dem Nachbargrundstück das notwendige Licht belassen wird.


Frage 23:
Mein Nachbar will seine 2 m von der Grundstücksgrenze entfernte Garage in eine Ferienwohnung umwandeln und in die zu meinem Grundstück hin gerichtete Wand ein Fenster einbauen. Muß ich das dulden, zumal dadurch meine bisher uneinsehbare Terrasse direkt betroffen wäre?

Antwort:
Gebäude, die einen geringeren Abstand als 3 m zur Grundstücksgrenze haben, dürfen in der zur Grenze gerichteten Wand Fenster und Türen nur erhalten, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks dem schriftlich zugestimmt hat (§ 20 BbgNRG). Wenn Ihr Nachbar allerdings für dieses Bauvorhaben eine Baugenehmigung erhalten hat, müssen Sie den Umbau hinnehmen, es sei denn, Sie können sich mit Erfolg gegen den Erlaß der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde oder vor dem Verwaltungsgericht wehren.


Frage 24:
Mein Nachbar hat mir aufgrund meiner Bedenken angeboten, statt der beabsichtigten Verglasung seiner Veranda, die ca. 2 m von meiner Grundstücksgrenze entfernt liegt, undurchsichtige Glasbausteine zu verwenden. Muß ich das hinnehmen?

Antwort:
Ja, die Verwendung lichtdurchlässiger Wandbauteile bedarf nicht Ihrer Zustimmung, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und feuersicher sind (§ 21 BbgNRG). Bei einer Wand aus Glasbausteinen können diese Voraussetzungen gegeben sein.


Frage 25:
Mein Nachbar möchte direkt an der Grenze eine Garage errichten. In 2 m Abstand davon endet jedoch meine verglaste Veranda, die ich mit Genehmigung der Baubehörde und mit seiner Zustimmung errichtet habe. Ich befürchte nun, daß der Bau meines Nachbarn eine Verschattung meiner Veranda zur Folge haben kann. Muß ich den Neubau hinnehmen?

Antwort:
Nein, Ihr Nachbar muß zu Ihren Fenstern einen Mindestabstand von 3 m einhalten (§ 20 Abs. 2 BbgNRG). Sollte Ihr Nachbar jedoch für den Bau der Garage eine Baugenehmigung erhalten, müssen Sie die Beeinträchtigung hinnehmen, es sei denn, Sie können sich mit Erfolg gegen den Erlaß der Baugenehmigung wehren . (s. Frage 23)

Abschnitt 5: Fragen zum Hammerschlags- und Leiterrecht (§§ 23 -24)

Bau-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten können unter Umständen nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden. Dort müssen dann oft auch Gerüste aufgestellt werden. Der Nachbar ist unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, die Benutzung seines Grundstücks dafür zu gestatten.


Frage 26:
Mein Nachbar möchte seine alte Fabrikhalle abreißen, die direkt an der Grenze zu meinem Grundstück steht; muß ich ihm erlauben, dazu mein Grundstück zu betreten?



Antwort:
Ja, wenn dies unbedingt notwendig ist oder der Abriß sonst mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden wäre. Der Nachbar hat die Arbeiten allerdings zwei Monate vor Arbeitsbeginn anzumelden (§ 23 BbgNRG). Außerdem haben Sie Anspruch auf ein Nutzungsentgelt und auf Ersatz der dabei angerichteten Schäden (§ 24 BbgNRG).


Frage 27:
Mein Nachbar verweigert mir eine Nutzungsentschädigung mit der Begründung, er habe für den Abriß seiner Fabrikhalle nur an drei Tagen mein Grundstück benutzen müssen.

Antwort:
Wenn Ihr Nachbar die Abrißarbeiten nur von dem unbebauten Teil Ihres Grundstücks aus vorgenommen hat, bleibt die Benutzung bis zur Dauer von zwei Wochen kostenlos.


Frage 28:
Ich habe meinem Nachbarn für die Benutzung seines Grundstücks für eigene Bauarbeiten Schadensersatz geleistet, weil er sein Grundstück während dieser Zeit nicht gewinnbringend verpachten konnte. Nunmehr verlangt er auch noch Miete für den von mir genutzten Grundstücksteil. Ist er dazu berechtigt?

Antwort:
Nein, in diesem Fall hat er keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung (§ 24 Abs. 2 BbgNRG).

Abschnitt 6: Fragen zum Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen (§ 25)

Wer auf seinem Grundstück ein höheres Gebäude unmittelbar an ein niedriges gebaut hat, kann dadurch das Nachbargrundstück beeinträchtigten. Zum Ausgleich dafür unterliegt er bestimmten Duldungspflichten.


Frage 29:
Mein Haus überragt das unmittelbar angrenzende Haus meines Nachbarn. Zur Verbesserung der Zugluftzuführung will der Nachbar seinen Schornstein erhöhen und an meinem Haus befestigen. Ist er dazu berechtigt?

Antwort:
Ja, Voraussetzung ist aber, daß die Erhöhung für die Betriebsfähigkeit erforderlich ist, der Schornstein anders nur mit erheblichen Kosten erhöht werden könnte, Ihr Grundstück dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird und die Bauaufsichtsbehörde keine Bedenken hat (§ 25 BbgNRG).


Frage 30:
Um seinen Schornstein warten zu können, muß mein Nachbar jedesmal eine Leiter auf das Dach meines Hauses tragen. Nunmehr will er Steigeeisen an meine Hauswand anbringen. Muß ich dies dulden?

Antwort:
Ja, gerade dieser Vorschlag Ihres Nachbarn bedeutet eine Erleichterung für Sie, da er ansonsten Ihr Haus betreten dürfte, um von dort aus die Wartung vorzunehmen.

Abschnitt 7: Fragen zu Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstigen Anlagen (§§ 26 und 27)

Bodenerhöhungen können durch Abschwemmen des Erdreichs das Nachbargrundstück schädigen. Aufschichtungen aus Holz u.ä. können für den Nachbarn störend sein.


Frage 31:
Mein Nachbar will ein Pflanzhochbeet anlegen und durch eine Böschung von mehr als 45º Steigung direkt an der Grenze befestigen. Würde diese Vorkehrung ausreichen?

Antwort:
Nein, im allgemeinen schützt eine solche Böschung nicht hinlänglich vor abrutschendem Erdreich.


Frage 32:
Mein Nachbar hat neben meinem Gartenzaun einen Komposthaufen errichtet, muß ich das dulden?

Antwort:
Soweit Komposthaufen, Holzstapel und sonstige Aufschichtungen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen, braucht der Nachbar keinen Mindestabstand einzuhalten. Bei höheren Aufschichtungen muß der Abstand eingehalten werden, um den das Maß von 1,50 m überschritten wird. Hinzu kommen 0,50 m, so daß für einen 2 m hohen Haufen der Abstand 1 m betragen muß (§ 27 BbgNRG).

Abschnitt 8: Fragen zur Einfriedung (§§ 28 und 35)

Preußischem Vorbild folgend besteht eine sogenannte "Rechtseinfriedungspflicht", die erreichen soll, daß für möglichst viele Einfriedungen nur jeweils ein Nachbar zuständig ist.


Frage 33:
Ich habe eines von mehreren aneinandergereihten Neubaugrundstücken erworben. Muß ich alle vier Seiten einzäunen?

Antwort:
Eine generelle Pflicht, eine Einfriedung zu errichten, besteht nicht. Es kann aber z.B. in einem Bebauungsplan festgesetzt sein, daß seitliche Grundstücksgrenzen in einer bestimmten Art (etwa durch eine Hecke), zur Straße hin aber nicht einzufrieden sind. Das BbgNRG verpflichtet zur Einfriedung nur, wenn es der Nachbar verlangt. Er kann die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der gesamten Länge aber nur fordern, wenn er mit seinem Grundstück rechts von Ihnen liegt (BbgNRG § 28 Nr. 1). Sie müssen also den rechten Zaun setzen. Den linken Zaun können Sie von Ihrem Nachbarn zur Linken verlangen. Die Einfriedung der rückwärtigen Grenze werden Sie im allgemeinen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks gemeinsam setzen müssen-wenn er es verlangt. Zur Straße hin besteht keine Einfriedungspflicht (BbgNRG § 30 Abs. 2). Wenn folglich aus keiner sonstigen Vorschrift ein straßenseitiger Zaun geschuldet wird, müssen Sie damit rechnen, daß Sie insgesamt 1 1/2 Zäune an Ihren Grundstücksgrenzen zu errichten haben.


Frage 34:
Mein Grundstück und das meines Nachbarn liegen zwischen zwei Straßen. Welches von beiden ist das "rechte" Grundstück?



Antwort:
Rechtes Grundstück ist grundsätzlich das, welches von der, Straße aus betrachtet rechts liegt. Liegen Grundstücke zwischen zwei Straßen, so ist die Straße maßgebend, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. Ist der Haupteingang nicht feststellbar, so muß der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn festlegen, wo sich der Haupteingang befindet. Entscheidet er sich derart, daß die gemeinsame Grenze für beide Grundstücke gleichzeitig rechts liegt, müssen beide Nachbarn die Einfriedung gemeinsam errichten (§ 28 BbgNRG).


Frage 35:
Mein Grundstück ist zum rechten Nachbarn hin mit einer Mauer abgegrenzt, die einsturzgefährdet ist und nur mit großem Kostenaufwand repariert werden kann. Muß ich als linker Nachbar diese Kosten tragen oder kann ich die Mauer auch abreißen und einen Zaun setzen?

Antwort:
Die Einfriedung soll "ortsüblich" sein, d.h. wenn in der näheren Umgebung die Grundstücke mit Mauern eingefriedet sind, müssen Sie Ihre schadhafte Mauer erneuern. Wenn eine bestimmte Art von Einfriedung nicht ortsüblich ist, dürfen Sie die Mauer abreißen und einen "normalen" etwa 1,25 m hohen Zaun aus Maschendraht errichten (§ 32 BbgNRG). Schäden, die dem Nachbarn durch den Abriß der Mauer entstehen, müssen Sie allerdings ersetzen. Die gesamte Aktion (Abriß und Neuerrichtung) ist dem Nachbarn zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 8 BbgNRG).


Frage 36:
Ich habe ein Eckgrundstück, welche Zäune müssen von mir errichtet und unterhalten werden?

Antwort:
Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Einfriedung nur, wenn ein Grundstückseigentümer dies von seinem Nachbarn zur Linken verlangt (§ 28 BbgNRG). Eine Einfriedungspflicht zu öffentlichen Straßen ist nach diesem Gesetz nicht gegeben (§ 30 Abs. 2 BbgNRG), sie kann aber nach anderen Vorschriften - z.B. aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan - bestehen.


Frage 37:
Mein Nachbar hat mindestens 5 Katzen, die trotz des von mir errichteten Zauns regelmäßig mein Grundstück aufsuchen. Ich habe zwar die Einfriedung auf seinen Wunsch errichtet, sehe aber nicht ein, auch noch die Kosten für einen "Spezialzaun" zu übernehmen.

Antwort:
Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, daß er die Einfriedung im erforderlichen Umfang verstärkt oder höher ausführt (§ 32 Abs. 3 BbgNRG).


Frage 38:
Ich bin Nachbar zur Linken, muß ich einen Zaun oder ähnliches an der Grundstücksgrenze errichten?

Antwort:
Grundsätzlich gilt im Nachbarrecht die Freiwilligkeit und das einvernehmlich Vereinbarte zwischen den Nachbarn. Sofern Ihr Nachbar keine Einfriedung von Ihnen verlangt, brauchen Sie auch keinen Zaun zu errichten.

Abschnitt 9: Fragen zu Grenzabständen für Pflanzen (§§ 36-43)

Besonders bei kleinen Grundstücken kann eine intensive Begrünung mit hohen Bäumen zu erheblicher Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse im angrenzenden Grundstücksbereich führen.




Frage 39:
Mein Nachbar hat seine Birke direkt an den von mir errichteten Zaun gepflanzt. Muß ich dies dulden, zumal bei entsprechendem Wachsen mit dem Überhängen von Zweigen zu rechnen ist.

Antwort:
Bäume, Sträucher und Hecken von mehr als 2 m regelmäßiger Wuchshöhe bedürfen eines Abstandes zur Grenze (§ 37 BbgNRG). Da eine Birke höher wächst, können Sie ihre Entfernung verlangen (§ 39 BbgNRG). Allerdings kann in Ihrem Stadtteil eine Baumschutzsatzung gelten, die das Beseitigen ab einer bestimmten Höhe von einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung abhängig macht. Unabhängig von der Höhe der Pflanzen können Sie bei überhängenden Zweigen oder eindringenden Wurzeln vom Nachbarn ein Zurückschneiden verlangen oder - wenn er Ihrer Bitte nicht folgt - den störenden Ast oder die eindringende Wurzel entfernen (§ 910 BGB).


Frage 40:
Auf seinem Grundstück hat der Nachbar am 1. August 1996, also nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (4. Juli 1996), in einem Abstand von ca. 1 m zur Grenze mehrere Fichten gesetzt. Da hierdurch meine Terrasse bald völlig im Schatten liegen wird, möchte ich meinen Nachbarn auffordern, diese Bäume zu fällen.

Antwort:
Sofern keine Baumschutzsatzung besteht, die dies verbietet (siehe Frage 39), haben Sie gegen Ihren Nachbarn einen Beseitigungsanspruch, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen (§ 39 BbgNRG). Danach muß mit Obstbäumen ein Abstand von 2 m und mit anderen Bäumen ein Abstand von mindestens 4 m eingehalten werden, wenn ihre regelmäßige Wuchshöhe mehr als 2 m beträgt und ein Zurückschneiden nicht in Betracht kommt. Sie müssen den Nachbarn aber bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres (hier also bis zum 31. Dezember 1998) auf Beseitigung verklagen, sonst verlieren Sie Ihren Anspruch (Zur Frage nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes siehe Frage 54).


Frage 41:
Muß ich als Landwirt oder Gärtner auch diese geringen Abstände hinnehmen?

Antwort:
Nein, gegenüber landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken ist mindestens der doppelte Abstand einzuhalten, zu Fichten müßte also ein Abstand von 8 m bestehen (§ 37 Abs. 2 BbgNRG).


Frage 42:
Seit Jahren stand eine große Buche auf meinem Grundstück direkt an der Grenze, ohne daß der Nachbar dies bemängelt hatte. Nachdem der Baum eingegangen ist, habe ich eine neue Buche gepflanzt. Nunmehr verlangt mein Nachbar, daß ich diese wieder entferne bzw. sie in 4 m Abstand zur Grenze einpflanze. Bin ich dazu verpflichtet?

Antwort:
Ja, auch wenn der Nachbar früher den Standort nicht beanstandet hat, ist er nicht verpflichtet, dies auch hinsichtlich der Ersatzanpflanzung zu dulden (§ 41 BbgNRG).

Abschnitt 10: Fragen zur Duldung von Leitungen (§§ 44-51)

Einzelne Grundstücke können nicht immer unmittelbar an den Hauptstrang einer Versorgungs- oder Abwasserleitung angeschlossen werden. Damit eine ordnungsgemäße Erschließung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ermöglicht, kann auch das vorgelagerte Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden.




Frage 43:
Bedingt durch die Lage meines Grundstücks kann die Stromversorgung für mein Wohnungsbauvorhaben nur durch eine Leitung erfolgen, die über das Grundstück meines Nachbarn verlaufen müßte. Muß, er dies dulden?

Antwort:
Sofern das Bauaufsichtsamt mit dem Bau Ihres Wohnhauses einverstanden ist, der Anschluß an das allgemeine Stromnetz anders nicht durchgeführt werden kann und durch das im Erdreich verlegte Stromkabel keine Seite11 erheblichen Beeinträchtigungen des Nachbarn erfolgen können, muß er ein sogenanntes "Notleitungsrecht" hinnehmen.


Frage 44:
Kann ich mich, um Kosten zu sparen, auch an die schon vorhandene Leizung auf dem Nachbargrundstück anschließen?

Antwort:
Ja, wenn der Leitungsquerschnitt ausreicht und der Nachbar damit einverstanden ist, dürfen Sie sich in der gewünschten Weise anschließen.


Frage 45:
Wer trägt die Kosten für diesen Anschluß?

Antwort:
Sämtliche Kosten einschließlich solcher für einen evtl. Schadensersatz sind von Ihnen zu tragen. Darüberhinaus hat Ihr Nachbar Anspruch auf eine jährliche Geldrente für die Benutzung seines Grundstücks (§ 50 BbgNRG).


Frage 46:
Gilt diese Regelung auch für den Anschluß an die Fernheizung?

Antwort:
Ja, allerdings nur, wenn eine rechtliche Verpflichtung zum Anschluß an die Fernheizung in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde besteht.


Frage 47:
Und wie steht es mit dem Anschluß für Kabelfernsehen?

Antwort:
Kabelfernsehen können Sie sich nicht ohne Zustimmung des Nachbarn über sein Grundstück legen lassen.


Frage 48:
Das Wasserrohr auf meinem Grundstück, das mein Nachbar mitbenutzt, ist geplatzt. Dadurch ist erheblicher Schaden entstanden. Habe ich die Folgen allein zu tragen? Antwort: Nein, sowohl zu den Kosten der Reparatur des Rohres als auch zum Ersatz weiterer Schäden können Sie Ihren Nachbarn angemessen heranziehen.

Abschnitt 11: Fragen zu Dachtraufe und Abwässer (§§ 52-54)

Dem Eigentümer ist es grundsätzlich verboten, Wasser von seiner Dachtraufe auf das Nachbargrundstück laufen zu lassen oder Abwässer aus den eigenen baulichen Anlagen dorthin abzuleiten.


Frage 49:
Das unmittelbar an die Grenze gebaute Haus meines Nachbarn besitzt keine Dachrinne. Bei Regen läuft das Wasser auch auf meine Terrasse. Muß ich dies hinnehmen?

Antwort:
Nein, der Nachbar muß eine Abflußeinrichtung schaffen, so daß Niederschlagswasser weder auf Ihr Grundstück tropfen noch übertreten kann (§ 52 BbgNRG).


Frage 50:
Mein Nachbar hat nahe der Grundstücksgrenze einen Wasserhahn zur Reinigung seiner Gartengeräte installiert. Ein Abfluß besteht nicht, so daß die Abwässer im Boden versickern müssen. Dabei kommt es häufig vor, daß diese auch auf mein Grundstück übertreten, muß ich dies hinnehmen?

Antwort:
Nein, Ihr Nachbar muß durch bauliche Anlagen dafür Sorge tragen, daß Abwässer nicht auf Ihr Grundstück übertreten (§ 54 BbgNRG).

Abschnitt 12: Fragen zu wild abfließendem Wasser (§§ 55-60)

Einerseits muß der Nachbar vor Bodenabschwemmungen geschätzt, andererseits darf nicht in den natürlichen Fluß wildabfließenden Wassers wie Bäche oder Quellen, die durch Privatgrundstücke fuhren, eingegriffen werden. Das Gesetz sieht vor, nach Möglichkeit einen Ausgleich zu suchen.


Frage 51:
Über das Hanggrundstück meines Nachbarn lief regelmäßig das Niederschlagswasser auch auf mein Grundstück und sorgte für natürliche Bewässerung. Nunmehr hat mein Nachbar eine Zisterne mit kontrolliertem Zulauf gebaut, so daß ich meinen Garten intensiver wässern muß. Was kann ich dagegen tun?

Antwort:
Gar nichts; Ihr Nachbar ist berechtigt, Niederschlagswasser am Abfluß von seinem Grundstück zu hindern (§ 55 Abs. 3 BbgNRG).


Frage 52:
Durch einen Erdrutsch auf dem Nachbargrundstück fließt der Bach nicht mehr wie bisher durch mein Grundstück. Was kann ich gegen diese "natürliche" Umleitung tun? Antwort: Wenn dadurch die Nutzungsmöglichkeiten Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt werden, muß Ihr Nachbar dulden, daß Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (§ 56 BbgNRG).

Abschnitt 13:Fragen zu den Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 und 62)

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für bereits bestehende Nachbarschaftsverhältnisse. Den Nachbarn bleibt aber angemessen Zeit, sich darauf einzustellen; für Nutzungen, die bisher rechtmäßig waren, besteht Bestandsschutz.


Frage 53:
Mein Nachbar und ich haben vor Jahren unsere Grundstücksgrenze entsprechend den damals geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR gemeinsam eingefriedet, d.h., die Kosten des Zaunes und dessen Errichtung aufgeteilt. Nunmehr muß ein Teil des rechten Zaunes repariert werden. Mein Nachbar verlangt jetzt unter Berufung auf das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz von mir, die Kosten dafür als Nachbar zur Linken voll zu übernehmen. Bin ich dazu verpflichtet?

Antwort:
Ja, aufgrund der Übergangsvorschriften richtet sich auch der Umfang der Einfriedungspflicht nur noch nach diesem Gesetz (§ 61 BbgNRG).


Frage 54:
Ich habe ein Grundstück geerbt und stelle fest, daß auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von nicht mehr als 1 m eine Reihe mehrerer Jahre alter Fichten steht, die viel Schatten auf meine Terrasse werfen. Kann ich eine Beseitigung verlangen?

Antwort:
Sie können unter eingeschränkten Bedingungen darauf bestehen, daß Pflanzen, die am 4. Juli 1996 bereits vorhanden waren, wie Neuanpflanzungen behandelt und damit beseitigt werden (siehe Frage 40). Voraussetzung ist aber, daß die Bepflanzung schon damaligem Recht widersprochen hat (§ 61 BbgNRG). Als solche Rechtsvorschriften kommen insbesondere die Abstandsbestimmungen in § 13 LWaldG oder Festsetzungen in Bebauungs- oder Grünordnungsplänen der Gemeinde in Betracht. Der Anspruch muß aber bis zum 4. Juli 1997 gerichtlich geltend gemacht werden. Danach ist auch eine zu Unrecht erfolgte Bepflanzung hinzunehmen (zum weitergehenden Schutz nach Baumschutzrecht siehe Frage 39). Liegen jedoch keine eindeutigen Bestimmungen aus damaliger Zeit über Grenzabstände für Anpflanzungen vor, sind die Pflanzen in ihrem Bestand geschätzt.


Frage 55:
Ich besitze den hinteren Teil eines geteilten Grundstücks und habe mit dem Eigentümer des vorderen zur Straße liegenden Grundstücks seinerzeit eine Vereinbarung über ein Notleitungsrecht getroffen. Nach dieser Vereinbarung darf ich meine Be- und Entwässerung über sein Grundstück leiten. Dafür habe ich damals die vereinbarte Einmalzahlung geleistet. Nach Inkrafttreten des BbgNRG fordert er nun nach § 50 Abs. 1 eine Miete für die Benutzung seines Grundstücks. Ist er dazu berechtigt?

Antwort:
Nein, ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen besteht nicht, da die Leitungen vor Inkrafttreten des Gesetzes verlegt wurden und damit die alte vertragliche Grundlage weitergilt (§ 61 Abs. 3 BbgNRG).

Sie möchten jetzt das

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

einsehen.