Sehr geehrte Nachbarn,
ich stelle Ihnen das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz
(BbgNRG) vom 28. Juni 1996 (abgedruckt im Anhang) vor.
Es regelt die Verhältnisse, wie sie sich "über den Gartenzaun"
hinweg zwischen Ihnen sowohl im Guten als auch zum Schlechten entwickeln
können.
Leider werden die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn oft durch
Streitigkeiten und kleinliche Rechthabereien gestört. Das kann schnell zu einer
Situation führen, in der ein offenes Gespräch nicht mehr möglich erscheint. Die
Folge davon sind unerquickliche Konflikte. Sie beizulegen - ihnen möglichst
schon vorzubeugen - ist das Anliegen dieses Gesetzes.
Es liegt auf der streitvermeidenden Linie, daß das Gesetz dazu auffordert,
alles zu unterlassen, was ein Nachbar nicht selbst an Belästigung oder
Schädigung würde hinnehmen wollen. Es appelliert an Sie, daß Sie Ihre
Streitigkeiten - wenn sie schon entstehen müssen - doch wenigstens in
gegenseitiger Verantwortung ausräumen. Es gestattet ferner und regt förmlich
dazu an, daß Sie abweichend von diesem Gesetz Ihre nachbarschaftlichen
Beziehungen durch schriftlichen Vertrag selbst gestalten, indem Sie sich etwa
über Pflanzabstände einigen oder Fragen zur Einfriedung klären.
Diese
Broschüre will Sie mit Hilfe ausgewählter Fragen und Antworten darüber
informieren, was der Gesetzgeber geregelt hat, damit zwischen Ihnen stets gute
Nachbarschaft besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
(.....) Minister
der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) enthält eine umfassende
Regelung nachbarrechtlicher Fragen. Es klärt die Probleme, die zwischen
unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern auftreten können.
Mieterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Eigentümern entfernt liegender
Grundstücke werden von diesem Gesetz nicht erfaßt. Insoweit greifen die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein, die auch einige
Bestimmungen zum Notwegerecht, zu überhängenden Zweigen, durchwachsenden Wurzeln
und herabfallenden Früchten enthalten.
Im öffentlichen Recht, insbesondere im
Bundesbaugesetz, in der Brandenburgischen Bauordnung sowie in den
Bebauungsplänen der Gemeinden, befinden sich ebenso Vorschriften, die
nachbarrechtliche Verhältnisse regeln. In diesen Fällen werden die Fragen aber
nicht - wie im BbgNRG von Person zu Person, sondern über die
Bauaufsichtsbehörden geregelt. Klagen sind insoweit bei dem Verwaltungsgericht
zu erheben, während sie aufgrund des BbgNRG zivilrechtlicher Art sind und - je
nach Höhe des Streitwertes - vor das Amts- oder Landgericht gehören.
Das
BbgNRG enthält Regelungen für möglichst alle zwischen Grenznachbarn auftretende
Streitigkeiten. Vorrangig liegt dem Gesetzgeber aber daran, daß sich die
Kontrahenten gütlich einigen. In schriftlichen Vereinbarungen soll über
Mindestabstände bei Anpflanzungen, über Ort und Beschaffenheit von Zäunen und
über andere Belange Einigkeit hergestellt werden. Sollte dies in Einzelfällen
nicht möglich sein, muß auch nicht gleich das Gericht bemüht werden. In vielen
Fällen wird die zuständige Schiedsstelle schlichten können. Diese kann in
Nachbarstreitigkeiten entscheiden, wenn sich beide Parteien ihrer Entscheidung
unterwerfen (siehe hierzu auch Frage 4). Selbst dort, wo das Gesetz Klagefristen
vorsieht, sind diese so bemessen, daß immer noch Zeit bleibt, vorher die
Schiedsstelle anzurufen.
Das BbgNRG gliedert sich in 13 Abschnitte, die in
diesem Browser durch Fragen und Antworten näher erläutert werden.
Die einleitenden Bestimmungen beziehen sich noch nicht auf konkrete Problembereiche, sondern enthalten Regelungen genereller Art.
Begriff | Fragen-Nr. | Begriff | Fragen-Nr. |
---|---|---|---|
Abfluß, fehlender | 50 | Baumaßnahmen | 9 |
Abfluß, Hinderung am | 51 | Baumschutzrecht | 54 |
Abflußeinrichtung | 49 | Baumschutzsatzung | 39,40 |
Abriß der Nachbarwand | 17 | Bauwünsche des Nachbar | 18 |
Abriß eines Gebäudes | 10,16,26 | Be- und Entwässerung | 55 |
Abrißarbeiten | 27 | Bebauungsplan | 36,54 |
Abrutschendes Erdreich | 31 | Beeinträchtigung | 21,25,29,37 |
Abstände von Pflanzen | 39,40,41, 42,54 | Befestigung | 31 |
Abstand zu Fenstern | 25 | Beginn des Anbaus | 11 |
Abstand zur Grenze | 40 | Bellender Hund | 5 |
Abstimmung mit dem Nachbarn | 17 | Benachrichtigung des Nachbarn | 12 |
Abwässer, Übertreten von | 50 | Benutzung des Grundstücks | 27,28 |
Abwendung von Gefahren | 22 | Beschädigung der Wand | 9 |
Anbau an die Nachbarwand | 2, 6,10,18 | Beseitigung der Nachbarwand | 17 |
Angrenzendes Haus | 29 | Beseitigungsanspruch | 40 |
Anlegen eines Pflanzhochbeets | 1 | Besitzer des Grundstücks | 12 |
Anpflanzung an der Grenze | 39 | Betreten des Grundstücks | 26 |
Anschluß an die Leitung auf dem | .. | Betriebsfähigkeit des Schornsteins | 29 |
Nachbargrundstück | 44 | Bewässerung, natürliche | 51 |
Anschluß, Kosten für den | 45 | Böschung | 31 |
Anspruch auf Nutzungsentschädigung | 28 | Dach des Hauses | 30 |
Ansprüche als Pächter | 2 | Dachrinne | 21,49 |
Anzeige des Abrisses | 17,35 | Dauer der Benutzung | 27 |
Anzeige des Arbeitsbeginns | 26 | Einbau von Fenstern | 23 |
Anzeige des Baubeginns | 11 | Einfriedung | .. |
Arbeitsbeginn | 26 | allgemein | 33 |
Aufschichtungen | 32 | des Eckgrundstücks | 36 |
Ausfüllen der Fuge | 2 | des Grundstücks zwischen zwei Straßen | 34 |
Auslandsaufenthalt des Nachbarn | 2 | durch Mauer | 35 |
Bachlauf | 52 | erhöhen | 37 |
Bäume, Fällen von | 40 | Erneuerung | 35 |
Bauaufsichtsbehörde | 6,23,29 | freiwillige , | 38 |
Baubeginn | 11 | gemeinsame | 34 |
Baufällige Wand | 22 | verstärken | 37 |
Baugenehmigung | 21,23,25 | zu öffentlichen Straßen | 36 |
Baugenehnigungsverfahren | 11 | Einfriedungspflicht, Übergangs- | .. |
Baukosten | 7 | vorschriften | 53 |
Begriff | Fragen-Nr. | Begriff | Fragen-Nr |
---|---|---|---|
Einzäunen | 33 | für den Anschluß | 45 |
Erbbaurecht | 2 | Landeswaldgesetz | 54 |
Erdrutsch | 52 | Landwirtschaftlich genutztes Grundstück | 41 |
Ersatzpflanzung | 2 | Leiter | 30 |
Erwerbsgärtnerisch genutztes Grundstück | 41 | Leitung, | |
Fällen von Bäumen | 40 | Anschluß an | 44 |
Fälligkeit der Vergütung | 14 | Duldung durch den Nachbarn | 43 |
Fenster | 23,25 | Leitungsrecht | 43 |
Fernheizung | 46 | Lichtdurchlässigkeit | 24 |
Fertigstellung des Anbaus | 14 | Lücke zwischen Grenzwänden | 20 |
Festlegung des Haupteingangs | 34 | Mauer als Einfriedung | 35 |
Frühbeet | 22 | Mehrkosten | 18, 19 |
Fuge zwischen Grenzwänden | 20 | Miete für den genutzten | .. |
Fundament | 19 | Grundstücksteil | 28,55 |
Gärtnerisch genutztes Grundstück | 41 | Mieter | 12 |
Geldrente, jährliche | 45 | Mindestabstand | 25,37 |
Gemeinsame Grenze | 34 | Nachforschung | 12 |
Gericht | 4 | Neuanpflanzung | 42,54 |
Glasbausteine | 24 | Neubaugrundstück | 33 |
Grenzbebauung | 20 | Niederschlagswasser | 49,51 |
Grenzwand | 20 | Notleitungsrecht | 43,55 |
Grünordnungspläne der Gemeinden | 54 | Nutzungsentschädigung | 26,27,28 |
Grundstück zwischen zwei Straßen | 34 | Ordnungsamt | 5 |
Grundstücksgrenze | 6,19, 22, 23, 24, | Ortsübliche Einfriedung | 35 |
25,26,33 | Pächter | 2, 12 | |
Haupteingang | 34 | Pflanzen, Abstände von | 39, 40, 41, 42, 54 |
Hecke | 33 | Pflanzhochbeet | 31 |
Hochbeet | 31 | Prozeß | 4 |
Holzstapel | 32 | Regelmäßige Wuchshöhe | 39 |
Hund | 5 | Regionalspezifische Besonderheiten | 1 |
Inkrafttreten des Gesetzes | 40 | Rohbau | 14 |
Innenausbau | 14 | Rohrbruch | 48 |
Instandhaltung der Nachbarwand | 16 | Schadensersatz | 9,26,28,45,48 |
Kabelfernsehen | 47 | Schalldämmung | 24 |
Katzen | 37 | Schatten | 40,54 |
Komposthaufen | 32 | Schiedsstelle | 4 |
Kosten | Schornstein | 29,30 | |
der Verstärkung | 8 | Schriftliche Anzeige | 11 |
des Anbaus | 7,13 | Schriftliche Zustimmung | 23 |
Sicherungsmaßnahmen | 22 | des ursprünglichen Zustands | 52 |
Spezialzaun | 37 | Wuchshöhe, regelmäßige | 39 |
Stärke | .. | Zisterne | 51 |
der Nachbarwand | 8 | Zivilgesetzbuch der DDR | 53 |
des Fundaments | 19 | Zugluftzuführung | 29 |
Stromversorgung | 43 | Zulauf, kontrollierter | 51 |
Tür | 23 | Zurückschneiden | 39,40 |
Übergangsvorschriften | 53 | Zweige, Überhängen von | 39 |
Begriff | Fragen-Nr. |
---|---|
Überhängen von Zweigen | 39 |
Umbau | 23 |
Umwandlung von Garage in Ferienwohnung | 23 |
Undurchsichtige Glasbausteine | 24 |
Uneinsehbare Terrasse | 23 |
Unverhältnismäßig hohe Mehrkosten | 26 |
Verbesserung der Zugluftzuführung | 29 |
Vereinbarungen | 3,38 |
Verglaste Veranda | 24,25 |
Verglastes Frühbeet | 22 |
Vergütung | ...... |
der Nachbarwand | 16 |
des halben Wertes | 8,15 |
Fälligkeit | 14 |
Verpächter | 2 |
Verputzen der Nachbarwand | 16 |
Verschattung | 25 |
Verschulden | 9 |
Versickern von Abwässern | 50 |
Verstärken | ...... |
der Einfriedung | 37 |
der Nachbarwand | 9 |
Verwaltungsgericht | 23 |
Waldgesetz | 54 |
Wand | 6, 15, 18 |
Wartung des Schornsteins | 30 |
Wasserrohrbruch | 48 |
Wasserüberlauf | 49 |
Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands | 40 |
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die
den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung dient.
Frage 6:
Ich möchte
an die Wand der Garage meines Nachbarn, die sich auf unserer gemeinsamen
Grundstücksgrenze befindet, eine Garage anbauen. Darf ich dabei die Wand des
Nachbarn mitbenutzen?
Antwort:
Sofern die Baubehörde den ihr
angezeigten Bau nicht untersagt hat, dürfen Sie an die Nachbarwand anbauen (§ 7
BbgNRG).
Frage 7:
Kann ich die Nachbarwand für einen Anbau
kostenlos benutzen?
Antwort:
Nein, Sie müssen dem Nachbarn die
Hälfte der Baukosten bezahlen, die für die Nachbarwand entstanden sind (§ 9
BbgNRG).
Frage 8:
Ich habe die Genehmigung, anbauen zu
dürfen. Stärke und Höhe der Nachbarwand reichen jedoch für die Stabilität meines
Bauvorhabens nicht aus. Darf ich die Wand verstärken oder erhöhen?
Antwort:
Sie dürfen die Wand auf eigene Kosten verstärken und
auch erhöhen. Wenn jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung des
Nachbargrundstücks eintreten könnte - etwa eine merkliche Verschattung der
angrenzenden Terrasse -, muß der Nachbar zustimmen (§ 14 BbgNRG). Unabhängig
davon sind Sie zur Vergütung des halben Wertes der ursprünglichen Wand
verpflichtet (siehe Frage 6).
Frage 9:
Im Rahmen der
Baumaßnahmen auf meinem Grundstück ist beim Verstärken der Nachbarwand durch
einen umstürzenden Kran ein Teil der alten Wand beschädigt worden. Bin ich
verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, obwohl mich kein Verschulden trifft?
Antwort:
Ja, Sie sind auch ohne Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet (§ 15 BbgNRG).
Frage 10:
Ich möchte nach
Abriß meines alten Hauses ein neues an die vorhandene Nachbarwand errichten, ist
dies zulässig?
Antwort:
Sofern sie eine Baugenehmigung
besitzen und die Stärke der vorhandenen Nachbarwand für zwei Häuser ausreicht,
dürfen Sie an die Nachbarwand anbauen (§ 7 BbgNRG).
Frage
11:
Alle Genehmigungen liegen vor, darf ich mit dem Anbau sofort
beginnen?
Antwort:
Nein, Sie müssen Ihrem Nachbarn den geplanten
Anbau zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzeigen. Die Anzeige können Sie
aber schon während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens abschicken (§ 8
BbgRG).
Frage 12:
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
befindet sich im Ausland, seine Anschrift ist mir nicht bekannt; muß ich teure
Nachforschungen anstellen, um ihn über den beabsichtigten Anbau zu
benachrichtigen?
Antwort:
Nein, es genügt die Anzeige an den
unmittelbaren Besitzer des Grundstücks - z.B. den Mieter oder Pächter -, wenn
der Aufenthalt des Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten feststellbar wäre oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen
müßte (§ 8 Abs. 2 BbgNRG).
Frage 13:
Muß ich meinem
Nachbarn etwas dafür bezahlen, daß ich die vorhandene Wand für meinen Anbau in
Anspruch nehmen will?
Antwort:
Sofern der Nachbar die
Nachbarwand auf eigene Kosten errichtet hat, müssen Sie ihm den halben Wert der
Nachbarwand vergüten (§ 9 BbgNRG) (siehe Frage 6).
Frage
14:
Wann wird die Vergütung fällig?
Antwort:
Die
Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig, d.h., wenn
der Innenausbau beginnen kann.
Frage 15:
Mein Anbau ist
nur halb so hoch wie die Nachbarwand. Muß ich die Hälfte des vollen Wertes der
gesamten Wand vergüten?
Antwort:
Nein, Sie müssen lediglich
soviel vergüten, wie Sie an Wandfläche für Ihren Anbau nutzen (§ 9 Abs. 1
BbgNRG).
Frage 16:
Mein Nachbar hat sein Haus, das mit
meinem eine gemeinsame Wand (Nachbarwand) hatte, abgerissen und die Wand auf
seiner Seite verputzt. Habe ich noch irgendwelche Verpflichtungen?
Antwort:
Sie haben auf Ihre Kosten die Nachbarwand instand zu
halten und Ihrem Nachbarn für den Teil der Nachbarwand, der auf seinem
Grundstück steht, eine Vergütung zu zahlen (§ 10 Abs. 1 und § 11 BbgNRG).
Frage 17:
Ich habe in Abstimmung mit meinem Nachbarn eine
Nachbarwand errichtet. Nach Änderung meiner Baupläne benötige ich diese nicht
mehr. Da auch der Nachbar noch nicht angebaut hat, darf ich sie abreißen?
Antwort:
Der Abriß der Nachbarwand ist nur statthaft, wenn Ihr
Nachbar der Beseitigung nicht widerspricht. Dazu ist ihm der beabsichtigte Abriß
zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 13 BbgNRG). Seite 5
Frage 18:
Ich habe auf entsprechende Bauwünsche meines
Nachbarn eine Wand von größerer Stärke auf der Grenze errichtet. Nunmehr hat er
jedoch nicht an diese Wand angebaut. Kann ich die unnötigen Mehrkosten, die mir
entstanden sind, vom Nachbarn ersetzt verlangen?
Antwort:
Ihr
Nachbar muß Ihnen den Mehraufwand dann erstatten, wenn er nicht anbaut, obwohl
ihm dies möglich wäre (§ 12 BbgNRG).
Grenzwand ist nach § 16 die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück
auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
Frage
19:
Mein Nachbar hat mir mitgeteilt, daß er bis an die Grundstücksgrenze
bauen möchte und dafür eine Grenzwand errichten will. Da ich ebenfalls plane,
dort zu bauen, möchte ich, daß von vornherein ein entsprechend starkes Fundament
angelegt wird. Kann ich dies vom Nachbarn bereits heute verlangen?
Antwort:
Ja, aber Sie müssen ihm die dadurch entstehenden
Mehrkosten bezahlen (§ 17 Abs. 3 BbgNRG).
Frage 20:
Ich
habe mein Grundstück bis an die Grenze bebaut, mein Nachbar ebenfalls. Leider
hat er nicht direkt an meine Grenzwand angebaut, sondern eine Lücke gelassen,
die das Bild erheblich stört. Was kann ich dagegen tun?
Antwort:
Sie können von Ihrem Nachbarn verlangen, daß er die
durch seinen Bau entstandene Fuge auf seine Kosten ausfüllt und verschließt (§
18 Abs. 1 BbgNRG).
Frage 21:
Das etwas höhere Haus meines
Nachbarn, das direkt an mein Haus anschließt, soll eine neue, breitere Dachrinne
erhalten. Diese würde dann in mein Grundstück hineinragen. Muß ich das dulden?
Antwort:
Ja, aber nur dann, wenn nach Baurecht in
geschlossener Bauweise gebaut werden muß, die notwendige Baugenehmigung vorliegt
und Ihr Grundstück nicht oder nur unwesentlich dadurch beeinträchtigt wird, wie
es in diesem Fall so sein wird (§ 19 BbgNRG).
Frage
22:
Die durch meinen Nachbarn an seiner Grundstücksgrenze errichtete Wand
ist baufällig. Teile von ihr drohen mein verglastes Frühbeet zu beschädigen.
Kann ich vom Nachbarn Sicherungsmaßnahmen verlangen?
Antwort:
Unabhängig davon, daß jeder verpflichtet ist, keine
Schäden am Eigentum anderer zu verursachen, können Sie in diesem Fall verlangen,
daß Ihr Nachbar die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vorkehrungen, d.h.
die Reparatur der Mauer, trifft (§ 908 BGB). Seite 6
Das Fensterrecht will Belästigungen des Nachbarn verhindern, die mit der
Einsichtsmöglichkeit in sein Grundstück verbunden sind. Um dies zu erreichen,
ist vorgesehen, daß Fenster, Türen, Balkone, Terrassen u.ä. in einem Winkel bis
zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks nur mit schriftlicher Zustimmung des
Nachbarn angebracht werden dürfen, wenn der Abstand weniger als 3 m beträgt. Das
Lichtrecht will gewährleisten, daß durch einen Neubau auf dem einen Grundstück
den vorhandenen Fenstern auf dem Nachbargrundstück das notwendige Licht belassen
wird.
Frage 23:
Mein Nachbar will seine 2 m von der
Grundstücksgrenze entfernte Garage in eine Ferienwohnung umwandeln und in die zu
meinem Grundstück hin gerichtete Wand ein Fenster einbauen. Muß ich das dulden,
zumal dadurch meine bisher uneinsehbare Terrasse direkt betroffen wäre?
Antwort:
Gebäude, die einen geringeren Abstand als 3 m zur
Grundstücksgrenze haben, dürfen in der zur Grenze gerichteten Wand Fenster und
Türen nur erhalten, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks dem schriftlich
zugestimmt hat (§ 20 BbgNRG). Wenn Ihr Nachbar allerdings für dieses Bauvorhaben
eine Baugenehmigung erhalten hat, müssen Sie den Umbau hinnehmen, es sei denn,
Sie können sich mit Erfolg gegen den Erlaß der Baugenehmigung bei der
Bauaufsichtsbehörde oder vor dem Verwaltungsgericht wehren.
Frage
24:
Mein Nachbar hat mir aufgrund meiner Bedenken angeboten, statt der
beabsichtigten Verglasung seiner Veranda, die ca. 2 m von meiner
Grundstücksgrenze entfernt liegt, undurchsichtige Glasbausteine zu verwenden.
Muß ich das hinnehmen?
Antwort:
Ja, die Verwendung
lichtdurchlässiger Wandbauteile bedarf nicht Ihrer Zustimmung, wenn sie
undurchsichtig, schalldämmend und feuersicher sind (§ 21 BbgNRG). Bei einer Wand
aus Glasbausteinen können diese Voraussetzungen gegeben sein.
Frage 25:
Mein Nachbar möchte direkt an der Grenze eine
Garage errichten. In 2 m Abstand davon endet jedoch meine verglaste Veranda, die
ich mit Genehmigung der Baubehörde und mit seiner Zustimmung errichtet habe. Ich
befürchte nun, daß der Bau meines Nachbarn eine Verschattung meiner Veranda zur
Folge haben kann. Muß ich den Neubau hinnehmen?
Antwort:
Nein,
Ihr Nachbar muß zu Ihren Fenstern einen Mindestabstand von 3 m einhalten (§ 20
Abs. 2 BbgNRG). Sollte Ihr Nachbar jedoch für den Bau der Garage eine
Baugenehmigung erhalten, müssen Sie die Beeinträchtigung hinnehmen, es sei denn,
Sie können sich mit Erfolg gegen den Erlaß der Baugenehmigung wehren . (s. Frage
23)
Bau-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten können unter Umständen nur
vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden. Dort müssen dann oft auch Gerüste
aufgestellt werden. Der Nachbar ist unter bestimmten Bedingungen verpflichtet,
die Benutzung seines Grundstücks dafür zu gestatten.
Frage
26:
Mein Nachbar möchte seine alte Fabrikhalle abreißen, die direkt an
der Grenze zu meinem Grundstück steht; muß ich ihm erlauben, dazu mein
Grundstück zu betreten?
Antwort:
Ja, wenn dies unbedingt notwendig ist oder der
Abriß sonst mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden wäre. Der Nachbar
hat die Arbeiten allerdings zwei Monate vor Arbeitsbeginn anzumelden (§ 23
BbgNRG). Außerdem haben Sie Anspruch auf ein Nutzungsentgelt und auf Ersatz der
dabei angerichteten Schäden (§ 24 BbgNRG).
Frage 27:
Mein
Nachbar verweigert mir eine Nutzungsentschädigung mit der Begründung, er habe
für den Abriß seiner Fabrikhalle nur an drei Tagen mein Grundstück benutzen
müssen.
Antwort:
Wenn Ihr Nachbar die Abrißarbeiten nur von
dem unbebauten Teil Ihres Grundstücks aus vorgenommen hat, bleibt die Benutzung
bis zur Dauer von zwei Wochen kostenlos.
Frage 28:
Ich
habe meinem Nachbarn für die Benutzung seines Grundstücks für eigene Bauarbeiten
Schadensersatz geleistet, weil er sein Grundstück während dieser Zeit nicht
gewinnbringend verpachten konnte. Nunmehr verlangt er auch noch Miete für den
von mir genutzten Grundstücksteil. Ist er dazu berechtigt?
Antwort:
Nein, in diesem Fall hat er keinen Anspruch auf
weitere Nutzungsentschädigung (§ 24 Abs. 2 BbgNRG).
Wer auf seinem Grundstück ein höheres Gebäude unmittelbar an ein niedriges
gebaut hat, kann dadurch das Nachbargrundstück beeinträchtigten. Zum Ausgleich
dafür unterliegt er bestimmten Duldungspflichten.
Frage
29:
Mein Haus überragt das unmittelbar angrenzende Haus meines Nachbarn.
Zur Verbesserung der Zugluftzuführung will der Nachbar seinen Schornstein
erhöhen und an meinem Haus befestigen. Ist er dazu berechtigt?
Antwort:
Ja, Voraussetzung ist aber, daß die Erhöhung für die
Betriebsfähigkeit erforderlich ist, der Schornstein anders nur mit erheblichen
Kosten erhöht werden könnte, Ihr Grundstück dadurch nicht erheblich
beeinträchtigt wird und die Bauaufsichtsbehörde keine Bedenken hat (§ 25
BbgNRG).
Frage 30:
Um seinen Schornstein warten zu können,
muß mein Nachbar jedesmal eine Leiter auf das Dach meines Hauses tragen. Nunmehr
will er Steigeeisen an meine Hauswand anbringen. Muß ich dies dulden?
Antwort:
Ja, gerade dieser Vorschlag Ihres Nachbarn bedeutet
eine Erleichterung für Sie, da er ansonsten Ihr Haus betreten dürfte, um von
dort aus die Wartung vorzunehmen.
Bodenerhöhungen können durch Abschwemmen des Erdreichs das Nachbargrundstück
schädigen. Aufschichtungen aus Holz u.ä. können für den Nachbarn störend sein.
Frage 31:
Mein Nachbar will ein Pflanzhochbeet anlegen und
durch eine Böschung von mehr als 45º Steigung direkt an der Grenze befestigen.
Würde diese Vorkehrung ausreichen?
Antwort:
Nein, im
allgemeinen schützt eine solche Böschung nicht hinlänglich vor abrutschendem
Erdreich.
Frage 32:
Mein Nachbar hat neben meinem
Gartenzaun einen Komposthaufen errichtet, muß ich das dulden?
Antwort:
Soweit Komposthaufen, Holzstapel und sonstige
Aufschichtungen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen, braucht der Nachbar
keinen Mindestabstand einzuhalten. Bei höheren Aufschichtungen muß der Abstand
eingehalten werden, um den das Maß von 1,50 m überschritten wird. Hinzu kommen
0,50 m, so daß für einen 2 m hohen Haufen der Abstand 1 m betragen muß (§ 27
BbgNRG).
Preußischem Vorbild folgend besteht eine sogenannte
"Rechtseinfriedungspflicht", die erreichen soll, daß für möglichst viele
Einfriedungen nur jeweils ein Nachbar zuständig ist.
Frage
33:
Ich habe eines von mehreren aneinandergereihten Neubaugrundstücken
erworben. Muß ich alle vier Seiten einzäunen?
Antwort:
Eine
generelle Pflicht, eine Einfriedung zu errichten, besteht nicht. Es kann aber
z.B. in einem Bebauungsplan festgesetzt sein, daß seitliche Grundstücksgrenzen
in einer bestimmten Art (etwa durch eine Hecke), zur Straße hin aber nicht
einzufrieden sind. Das BbgNRG verpflichtet zur Einfriedung nur, wenn es der
Nachbar verlangt. Er kann die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf
der gesamten Länge aber nur fordern, wenn er mit seinem Grundstück rechts von
Ihnen liegt (BbgNRG § 28 Nr. 1). Sie müssen also den rechten Zaun setzen. Den
linken Zaun können Sie von Ihrem Nachbarn zur Linken verlangen. Die Einfriedung
der rückwärtigen Grenze werden Sie im allgemeinen mit dem Eigentümer des
angrenzenden Grundstücks gemeinsam setzen müssen-wenn er es verlangt. Zur Straße
hin besteht keine Einfriedungspflicht (BbgNRG § 30 Abs. 2). Wenn folglich aus
keiner sonstigen Vorschrift ein straßenseitiger Zaun geschuldet wird, müssen Sie
damit rechnen, daß Sie insgesamt 1 1/2 Zäune an Ihren Grundstücksgrenzen zu
errichten haben.
Frage 34:
Mein Grundstück und das meines
Nachbarn liegen zwischen zwei Straßen. Welches von beiden ist das "rechte"
Grundstück?
Antwort:
Rechtes Grundstück ist grundsätzlich das, welches
von der, Straße aus betrachtet rechts liegt. Liegen Grundstücke zwischen zwei
Straßen, so ist die Straße maßgebend, an der sich der Haupteingang des
Grundstücks befindet. Ist der Haupteingang nicht feststellbar, so muß der
Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn festlegen, wo sich der
Haupteingang befindet. Entscheidet er sich derart, daß die gemeinsame Grenze für
beide Grundstücke gleichzeitig rechts liegt, müssen beide Nachbarn die
Einfriedung gemeinsam errichten (§ 28 BbgNRG).
Frage
35:
Mein Grundstück ist zum rechten Nachbarn hin mit einer Mauer
abgegrenzt, die einsturzgefährdet ist und nur mit großem Kostenaufwand repariert
werden kann. Muß ich als linker Nachbar diese Kosten tragen oder kann ich die
Mauer auch abreißen und einen Zaun setzen?
Antwort:
Die
Einfriedung soll "ortsüblich" sein, d.h. wenn in der näheren Umgebung die
Grundstücke mit Mauern eingefriedet sind, müssen Sie Ihre schadhafte Mauer
erneuern. Wenn eine bestimmte Art von Einfriedung nicht ortsüblich ist, dürfen
Sie die Mauer abreißen und einen "normalen" etwa 1,25 m hohen Zaun aus
Maschendraht errichten (§ 32 BbgNRG). Schäden, die dem Nachbarn durch den Abriß
der Mauer entstehen, müssen Sie allerdings ersetzen. Die gesamte Aktion (Abriß
und Neuerrichtung) ist dem Nachbarn zwei Monate vorher anzuzeigen (§ 8 BbgNRG).
Frage 36:
Ich habe ein Eckgrundstück, welche Zäune müssen
von mir errichtet und unterhalten werden?
Antwort:
Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Einfriedung
nur, wenn ein Grundstückseigentümer dies von seinem Nachbarn zur Linken verlangt
(§ 28 BbgNRG). Eine Einfriedungspflicht zu öffentlichen Straßen ist nach diesem
Gesetz nicht gegeben (§ 30 Abs. 2 BbgNRG), sie kann aber nach anderen
Vorschriften - z.B. aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan - bestehen.
Frage 37:
Mein Nachbar hat mindestens 5 Katzen, die trotz
des von mir errichteten Zauns regelmäßig mein Grundstück aufsuchen. Ich habe
zwar die Einfriedung auf seinen Wunsch errichtet, sehe aber nicht ein, auch noch
die Kosten für einen "Spezialzaun" zu übernehmen.
Antwort:
Bei
unzumutbaren Beeinträchtigungen können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, daß er
die Einfriedung im erforderlichen Umfang verstärkt oder höher ausführt (§ 32
Abs. 3 BbgNRG).
Frage 38:
Ich bin Nachbar zur Linken, muß
ich einen Zaun oder ähnliches an der Grundstücksgrenze errichten?
Antwort:
Grundsätzlich gilt im Nachbarrecht die Freiwilligkeit
und das einvernehmlich Vereinbarte zwischen den Nachbarn. Sofern Ihr Nachbar
keine Einfriedung von Ihnen verlangt, brauchen Sie auch keinen Zaun zu
errichten.
Besonders bei kleinen Grundstücken kann eine intensive Begrünung mit hohen Bäumen zu erheblicher Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse im angrenzenden Grundstücksbereich führen.
Frage 39:
Mein Nachbar hat seine Birke direkt an den
von mir errichteten Zaun gepflanzt. Muß ich dies dulden, zumal bei
entsprechendem Wachsen mit dem Überhängen von Zweigen zu rechnen ist.
Antwort:
Bäume, Sträucher und Hecken von mehr als 2 m
regelmäßiger Wuchshöhe bedürfen eines Abstandes zur Grenze (§ 37 BbgNRG). Da
eine Birke höher wächst, können Sie ihre Entfernung verlangen (§ 39 BbgNRG).
Allerdings kann in Ihrem Stadtteil eine Baumschutzsatzung gelten, die das
Beseitigen ab einer bestimmten Höhe von einer Ausnahmegenehmigung durch die
zuständige Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung abhängig macht. Unabhängig von
der Höhe der Pflanzen können Sie bei überhängenden Zweigen oder eindringenden
Wurzeln vom Nachbarn ein Zurückschneiden verlangen oder - wenn er Ihrer Bitte
nicht folgt - den störenden Ast oder die eindringende Wurzel entfernen (§ 910
BGB).
Frage 40:
Auf seinem Grundstück hat der Nachbar am
1. August 1996, also nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (4. Juli 1996), in
einem Abstand von ca. 1 m zur Grenze mehrere Fichten gesetzt. Da hierdurch meine
Terrasse bald völlig im Schatten liegen wird, möchte ich meinen Nachbarn
auffordern, diese Bäume zu fällen.
Antwort:
Sofern keine
Baumschutzsatzung besteht, die dies verbietet (siehe Frage 39), haben Sie gegen
Ihren Nachbarn einen Beseitigungsanspruch, um den gesetzlichen Zustand
wiederherzustellen (§ 39 BbgNRG). Danach muß mit Obstbäumen ein Abstand von 2 m
und mit anderen Bäumen ein Abstand von mindestens 4 m eingehalten werden, wenn
ihre regelmäßige Wuchshöhe mehr als 2 m beträgt und ein Zurückschneiden nicht in
Betracht kommt. Sie müssen den Nachbarn aber bis zum Ablauf des zweiten auf das
Anpflanzen folgenden Kalenderjahres (hier also bis zum 31. Dezember 1998) auf
Beseitigung verklagen, sonst verlieren Sie Ihren Anspruch (Zur Frage nach der
Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes siehe Frage 54).
Frage
41:
Muß ich als Landwirt oder Gärtner auch diese geringen Abstände
hinnehmen?
Antwort:
Nein, gegenüber landwirtschaftlich oder
erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken ist mindestens der doppelte Abstand
einzuhalten, zu Fichten müßte also ein Abstand von 8 m bestehen (§ 37 Abs. 2
BbgNRG).
Frage 42:
Seit Jahren stand eine große Buche auf
meinem Grundstück direkt an der Grenze, ohne daß der Nachbar dies bemängelt
hatte. Nachdem der Baum eingegangen ist, habe ich eine neue Buche gepflanzt.
Nunmehr verlangt mein Nachbar, daß ich diese wieder entferne bzw. sie in 4 m
Abstand zur Grenze einpflanze. Bin ich dazu verpflichtet?
Antwort:
Ja, auch wenn der Nachbar früher den Standort nicht
beanstandet hat, ist er nicht verpflichtet, dies auch hinsichtlich der
Ersatzanpflanzung zu dulden (§ 41 BbgNRG).
Einzelne Grundstücke können nicht immer unmittelbar an den Hauptstrang einer Versorgungs- oder Abwasserleitung angeschlossen werden. Damit eine ordnungsgemäße Erschließung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ermöglicht, kann auch das vorgelagerte Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden.
Frage 43:
Bedingt durch die Lage meines Grundstücks
kann die Stromversorgung für mein Wohnungsbauvorhaben nur durch eine Leitung
erfolgen, die über das Grundstück meines Nachbarn verlaufen müßte. Muß, er dies
dulden?
Antwort:
Sofern das Bauaufsichtsamt mit dem Bau Ihres
Wohnhauses einverstanden ist, der Anschluß an das allgemeine Stromnetz anders
nicht durchgeführt werden kann und durch das im Erdreich verlegte Stromkabel
keine Seite11 erheblichen Beeinträchtigungen des Nachbarn erfolgen können, muß
er ein sogenanntes "Notleitungsrecht" hinnehmen.
Frage
44:
Kann ich mich, um Kosten zu sparen, auch an die schon vorhandene
Leizung auf dem Nachbargrundstück anschließen?
Antwort:
Ja,
wenn der Leitungsquerschnitt ausreicht und der Nachbar damit einverstanden ist,
dürfen Sie sich in der gewünschten Weise anschließen.
Frage
45:
Wer trägt die Kosten für diesen Anschluß?
Antwort:
Sämtliche Kosten einschließlich solcher für einen
evtl. Schadensersatz sind von Ihnen zu tragen. Darüberhinaus hat Ihr Nachbar
Anspruch auf eine jährliche Geldrente für die Benutzung seines Grundstücks (§ 50
BbgNRG).
Frage 46:
Gilt diese Regelung auch für den
Anschluß an die Fernheizung?
Antwort:
Ja, allerdings nur, wenn
eine rechtliche Verpflichtung zum Anschluß an die Fernheizung in Ihrer Stadt
bzw. Gemeinde besteht.
Frage 47:
Und wie steht es mit dem
Anschluß für Kabelfernsehen?
Antwort:
Kabelfernsehen können
Sie sich nicht ohne Zustimmung des Nachbarn über sein Grundstück legen lassen.
Frage 48:
Das Wasserrohr auf meinem Grundstück, das mein
Nachbar mitbenutzt, ist geplatzt. Dadurch ist erheblicher Schaden entstanden.
Habe ich die Folgen allein zu tragen? Antwort: Nein, sowohl zu den Kosten der
Reparatur des Rohres als auch zum Ersatz weiterer Schäden können Sie Ihren
Nachbarn angemessen heranziehen.
Dem Eigentümer ist es grundsätzlich verboten, Wasser von seiner Dachtraufe
auf das Nachbargrundstück laufen zu lassen oder Abwässer aus den eigenen
baulichen Anlagen dorthin abzuleiten.
Frage 49:
Das
unmittelbar an die Grenze gebaute Haus meines Nachbarn besitzt keine Dachrinne.
Bei Regen läuft das Wasser auch auf meine Terrasse. Muß ich dies hinnehmen?
Antwort:
Nein, der Nachbar muß eine Abflußeinrichtung
schaffen, so daß Niederschlagswasser weder auf Ihr Grundstück tropfen noch
übertreten kann (§ 52 BbgNRG).
Frage 50:
Mein Nachbar hat
nahe der Grundstücksgrenze einen Wasserhahn zur Reinigung seiner Gartengeräte
installiert. Ein Abfluß besteht nicht, so daß die Abwässer im Boden versickern
müssen. Dabei kommt es häufig vor, daß diese auch auf mein Grundstück
übertreten, muß ich dies hinnehmen?
Antwort:
Nein, Ihr Nachbar
muß durch bauliche Anlagen dafür Sorge tragen, daß Abwässer nicht auf Ihr
Grundstück übertreten (§ 54 BbgNRG).
Einerseits muß der Nachbar vor Bodenabschwemmungen geschätzt, andererseits
darf nicht in den natürlichen Fluß wildabfließenden Wassers wie Bäche oder
Quellen, die durch Privatgrundstücke fuhren, eingegriffen werden. Das Gesetz
sieht vor, nach Möglichkeit einen Ausgleich zu suchen.
Frage
51:
Über das Hanggrundstück meines Nachbarn lief regelmäßig das
Niederschlagswasser auch auf mein Grundstück und sorgte für natürliche
Bewässerung. Nunmehr hat mein Nachbar eine Zisterne mit kontrolliertem Zulauf
gebaut, so daß ich meinen Garten intensiver wässern muß. Was kann ich dagegen
tun?
Antwort:
Gar nichts; Ihr Nachbar ist berechtigt,
Niederschlagswasser am Abfluß von seinem Grundstück zu hindern (§ 55 Abs. 3
BbgNRG).
Frage 52:
Durch einen Erdrutsch auf dem
Nachbargrundstück fließt der Bach nicht mehr wie bisher durch mein Grundstück.
Was kann ich gegen diese "natürliche" Umleitung tun? Antwort: Wenn dadurch die
Nutzungsmöglichkeiten Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt werden, muß Ihr
Nachbar dulden, daß Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (§ 56
BbgNRG).
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für bereits bestehende
Nachbarschaftsverhältnisse. Den Nachbarn bleibt aber angemessen Zeit, sich
darauf einzustellen; für Nutzungen, die bisher rechtmäßig waren, besteht
Bestandsschutz.
Frage 53:
Mein Nachbar und ich haben vor
Jahren unsere Grundstücksgrenze entsprechend den damals geltenden Vorschriften
des Zivilgesetzbuches der DDR gemeinsam eingefriedet, d.h., die Kosten des
Zaunes und dessen Errichtung aufgeteilt. Nunmehr muß ein Teil des rechten Zaunes
repariert werden. Mein Nachbar verlangt jetzt unter Berufung auf das
Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz von mir, die Kosten dafür als Nachbar zur
Linken voll zu übernehmen. Bin ich dazu verpflichtet?
Antwort:
Ja, aufgrund der Übergangsvorschriften richtet sich
auch der Umfang der Einfriedungspflicht nur noch nach diesem Gesetz (§ 61
BbgNRG).
Frage 54:
Ich habe ein Grundstück geerbt und
stelle fest, daß auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von nicht mehr als 1
m eine Reihe mehrerer Jahre alter Fichten steht, die viel Schatten auf meine
Terrasse werfen. Kann ich eine Beseitigung verlangen?
Antwort:
Sie können unter eingeschränkten Bedingungen darauf
bestehen, daß Pflanzen, die am 4. Juli 1996 bereits vorhanden waren, wie
Neuanpflanzungen behandelt und damit beseitigt werden (siehe Frage 40).
Voraussetzung ist aber, daß die Bepflanzung schon damaligem Recht widersprochen
hat (§ 61 BbgNRG). Als solche Rechtsvorschriften kommen insbesondere die
Abstandsbestimmungen in § 13 LWaldG oder Festsetzungen in Bebauungs- oder
Grünordnungsplänen der Gemeinde in Betracht. Der Anspruch muß aber bis zum 4.
Juli 1997 gerichtlich geltend gemacht werden. Danach ist auch eine zu Unrecht
erfolgte Bepflanzung hinzunehmen (zum weitergehenden Schutz nach Baumschutzrecht
siehe Frage 39). Liegen jedoch keine eindeutigen Bestimmungen aus damaliger Zeit
über Grenzabstände für Anpflanzungen vor, sind die Pflanzen in ihrem Bestand
geschätzt.
Frage 55:
Ich besitze den hinteren Teil eines
geteilten Grundstücks und habe mit dem Eigentümer des vorderen zur Straße
liegenden Grundstücks seinerzeit eine Vereinbarung über ein Notleitungsrecht
getroffen. Nach dieser Vereinbarung darf ich meine Be- und Entwässerung über
sein Grundstück leiten. Dafür habe ich damals die vereinbarte Einmalzahlung
geleistet. Nach Inkrafttreten des BbgNRG fordert er nun nach § 50 Abs. 1 eine
Miete für die Benutzung seines Grundstücks. Ist er dazu berechtigt?
Antwort:
Nein, ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen
besteht nicht, da die Leitungen vor Inkrafttreten des Gesetzes verlegt wurden
und damit die alte vertragliche Grundlage weitergilt (§ 61 Abs. 3 BbgNRG).
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