Flurbereinigung

Gesetzliche Grundlage der Flurbereinigung ist das Flurbereinigungsgesetz vom 16.März 1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt geändertam 18.Juni 1997 (BGBl. I S. 1430).

Die Ziele der Flurbereinigung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Grundsätzlich sind alle der drei Ziele gleichrangig.

Während der Schwerpunkt der Zielsetzung in früherer Zeitvorrangig auf der Verbesserung der Produktionsbedingungen lag (die steigende Technisierung in der Landwirtschaft fordertegroße, zusammenhängende Flächen, um wirtschaftlich zu arbeiten), konzentrierte man sich in der jüngerenVergangenheit immer mehr auf die Förderung von Landeskultur und Landesentwicklung.

Umfang der Flurneuordnung:

  1. Neuordnung der Besitzverhältnisse
    Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Zusammenlegung verstreuten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes
  2. Landwirtschaftlicher Wege- und Gewässerbau
    Ausbau eines Wegenetzes, das den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen und den Freizeitinteressen der Bevölkerung entspricht. Regelung der Wasserverhältnisse,
    damit ein gesundes Bodenleben entsteht und die Flächen maschinell nutzbar sind.
  3. Dorferneuerung (Dorfsanierung/-entwicklung)

    Gestaltungsmaßnahmen
    1. Verlegung landwirtschaftlicher Betriebe (Aussiedelung)
    2. Abbruch alter, nicht schützenswerter Gebäude
    3. Verbesserung der Erschließung


    Bodenordnungsverfahren:
    1. Realisierung von Bodenordnungsmaßnahmen
    2. Beschaffung von Flächen für Wohn-, Gewerbe- und Industrieanlagen, wenn Austauschflächen
      vorhanden sind oder erworben werden können



  4. Landschaftspflege
    1. Erhaltung von Baumgruppen, Feldgehölzen, Grünzonen, Naturdenkmälern etc.
    2. Anlage von Neupflanzungen
    3. Anlegen von Gewässern
    4. Ausweisung von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten


  5. Erholungsvorsorge
    1. Anlage von Spiel- und Sportflächen
    2. Anlegen von Wander-, Reit-, Radwegen etc.
    3. Anlegen von Park- und Rastplätzen


  6. Infrastrukturmaßnahmen
    1. Bereitstellung von Flächen zur Durchführung von Vorhaben z. B...
      des Straßen-, Schienen-, Luftverkehrs und der Ver- und Entsorgung


In den folgenden Seiten können Sie einen Ablaufplan einer Regelflurbereinigung nach § 1 Flurbereinigungsgesetz sehen.Diese Verfahren werden wie schon oben erwähnt, nur noch selten durchgeführt. Häufiger sind Verfahren nach§ 86 bzw. § 87 Flurbereinigungsgesetz.

Das vereinfachte Verfahren nach § 86 FlurbG.

Durch künstliche Eingriffe in die Natur (durch Straßenbau etc.)sind Nachteile für die Landeskultur entstanden, diemittels eines Flurbereinigungsverfahrens beseitigt werden sollen.
Voraussetzung:Der Baulastträger muss die für das Vorhaben benötigten Flächen zur Verfügungstellen. Das Gebiet ist so zu begrenzen, dass der Schaden ausgeglichen und die Beteiligten wertgleich abgefunden werden können.

Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG.

Ziel eines Verfahrens nach § 87 ist es, den Landverlust der in einem Enteignungsverfahren ländlicher Grundstückeentstünde, auf breitere Kreis zu verteilen (Bsp.: Neubau eines Flughafens ? Nur wenige Eigentümer müssten großeTeile ihrer Flächen aufgeben, deshalb Flurbereinigung nach § 87 ? Die landwirtschaftlichen Flächen werden umstrukturiertund das Gelände für den Flughafen, gegen Entschädigung, aus den Flächen aller Beteiligten bereitgestellt).

Voraussetzung: Die Enteignung muss zulässig sein.

Dies wird nicht von der Flurbereinigungsbehörde, sondernvon der Enteignungsbehörde geprüft. Eine Anfechtung ist nur über die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlussesmöglich.
Die Unternehmensflurbereinigung ist für die Betroffenen, im Vergleich zur Enteignung, das mildere, verhältnismäßigereMittel und entspricht dem Verfassungsgebot nach dem geringst möglichen Eingriff.

			

ABLAUF EINES FLURBEREINIGUNSVERFAHRENS
Kurzerläuterungen zu den Verfahrensabschnitten: 1 Vorverfahren: Allgemeine Vorplanungen durchführen Bestandsaufnahme und Grobplan, Aufklärung der Grundeigentümer nach § 5 FlurbG 2 Anordnung der Flurbereinigung durch Beschluss nach § 4 FlurbG 3 Beteiligte und Vorstandswahl, Ermittlung der Beteiligten, Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) 4 Plan nach § 41 FlurbG(Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan) Allgemeine Grundsätze, Rohentwurf, Planaufstellung, Anhörungstermin, Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung 5 Ausführung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan 6 Wertermittlungsverfahren Auswertung der Bodenschätzungsunterlagen Termin zur Einleitung der Wertermittlung örtliche Wertermittlung Termin zum Abschluß der Wertermittlung Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse; Feststellung der Wertermittlungsergebnisse 7 Vermessung: Grundlagenvermessung, wie z.B.-Überprüfung des TP-Netzes durch Landesvermessung-Entwurf des AP-Netzes im Einvernehmen mit dem zuständigen Katasteramt-Abmarkung, Sicherung und Vermessung des AP-Netzes Feststellung und Vermessung der Verfahrensgrenze Entwurf der neuen Flureinteilung im Einvernehmen mit dem zuständigen Katasteramt-Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen sowie der Bedingungsgrenzen-Ausarbeitung der Vermessungsrisse 8 Auswertung der Wertermittlungsergebnisse und Herstellung der geodätisch-technischen Planungsunterlagen, Vermessung, Datenerfassung, Datenverarbeitung, Blockkarte, Übernahme der Wertermittlungsergebnisse, Blockteilkarte, Blockteilverzeichnis 9 LandabfindungPlanwunschtermin nach § 57 FlurbGErmittlung des Abfindungsanspruches, Entwurf des Rohplanes, Zuteilungsberechnung, Berechnung der Koordinaten der neuen GrenzpunkteAbsteckung, Abmarkung und Vermessung der Grenzpunkte, Ausarbeitung der Vermessungsrisse, Erstellung der Zuteilungskarten, Vorläufige Besitzeinweisung 10 Flurbereinigungsplan: Aufstellung des Flurbereinigungsplanes (textlicher Teil, Nachweise und Karten) Prüfung des Flurbereinigungsplanes, Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes, Ausführungsanordnung 11 Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke AuskünfteAuszügeFortführungen 12 Grundbuchberichtigung 13 Berichtigung des Liegenschaftskatasters, Erstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, Ersuchen auf Übernahme 14 Schlußfeststellung
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