Gesetzliche Grundlage der Flurbereinigung ist das Flurbereinigungsgesetz vom 16.März 1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt geändertam 18.Juni 1997 (BGBl. I S. 1430).
Grundsätzlich sind alle der drei Ziele gleichrangig.
Während der Schwerpunkt der Zielsetzung in früherer Zeitvorrangig auf der Verbesserung der Produktionsbedingungen lag (die steigende Technisierung in der Landwirtschaft fordertegroße, zusammenhängende Flächen, um wirtschaftlich zu arbeiten), konzentrierte man sich in der jüngerenVergangenheit immer mehr auf die Förderung von Landeskultur und Landesentwicklung.
In den folgenden Seiten können Sie einen Ablaufplan einer Regelflurbereinigung nach § 1 Flurbereinigungsgesetz sehen.Diese Verfahren werden wie schon oben erwähnt, nur noch selten durchgeführt. Häufiger sind Verfahren nach§ 86 bzw. § 87 Flurbereinigungsgesetz. Das vereinfachte Verfahren nach § 86 FlurbG. Durch künstliche Eingriffe in die Natur (durch Straßenbau etc.)sind Nachteile für die Landeskultur entstanden, diemittels eines Flurbereinigungsverfahrens beseitigt werden sollen. Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG. Ziel eines Verfahrens nach § 87 ist es, den Landverlust der in einem Enteignungsverfahren ländlicher Grundstückeentstünde, auf breitere Kreis zu verteilen (Bsp.: Neubau eines Flughafens ? Nur wenige Eigentümer müssten großeTeile ihrer Flächen aufgeben, deshalb Flurbereinigung nach § 87 ? Die landwirtschaftlichen Flächen werden umstrukturiertund das Gelände für den Flughafen, gegen Entschädigung, aus den Flächen aller Beteiligten bereitgestellt). Voraussetzung: Die Enteignung muss zulässig sein. Dies wird nicht von der Flurbereinigungsbehörde, sondernvon der Enteignungsbehörde geprüft. Eine Anfechtung ist nur über die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlussesmöglich.
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Zusammenlegung verstreuten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes
Ausbau eines Wegenetzes, das den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen und den Freizeitinteressen der Bevölkerung entspricht. Regelung der Wasserverhältnisse,
damit ein gesundes Bodenleben entsteht und die Flächen maschinell nutzbar sind.
vorhanden sind oder erworben werden können
des Straßen-, Schienen-, Luftverkehrs und der Ver- und Entsorgung
Voraussetzung:Der Baulastträger muss die für das Vorhaben benötigten Flächen zur Verfügungstellen. Das Gebiet ist so zu begrenzen, dass der Schaden ausgeglichen und die Beteiligten wertgleich abgefunden werden können.
Die Unternehmensflurbereinigung ist für die Betroffenen, im Vergleich zur Enteignung, das mildere, verhältnismäßigereMittel und entspricht dem Verfassungsgebot nach dem geringst möglichen Eingriff.