Sie wollen ein Grundstück erwerben ?

Diese Schritte sollten Sie beherzigen:

  1.    eventuelles Sichern eines Vorkaufsrecht,
  2.    Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages zur Grundstücksübertragung mit notarieller
       Beurkundung (Rechtsgrundlage § 313 ; § 433 BGB),
  3.    anschließend Auflassungsvormerkung zur dinglichen Sicherung des Anspruchs auf
       Übertragung des Eigentums während der Zeit zwischen Abschluß des Kaufvertrages
       und Eintragung im Grundbuch, welche auch zu Gunsten eines noch zu benennen Dritten
       erfolgen kann (Rechtsgrundlage § 883 BGB),
  4.    eventuelle Vermessungen, die zu empfehlen wären, wenn die Grundstücksgrenzen
       fragwürdig erscheinen
  5.    Auflassung, diese stellt die notarielle beurkundete Einigung des Veräußeres und des
       Erwerbers zur Eigentumsübertragung dar (Rechtsgrundlage § 925 BGB, in Vbg. mit
       § 873 BGB )
  6.    Antrag auf Eintragung in das Grundbuch, wird in der Regel durch einen bevollmächtigten
       Notar gestellt (Rechtsgrundlage §13, §15 GBO),
  7.    Eintragung in das Grundbuch,
  8.    Benachrichtigung über die Eintragung in das Grundbuch.

Sie sind jetzt Eigentümer !

Vor dem Kauf sollten Sie jedoch einige Dinge beachten :

  1. - Nehmen Sie Einsicht in das Grundbuch.
  2. - Gemäß §12 GBO ist es jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Sie haben
       ein berechtigtes Interesse ... Sie wollen das Grundstück erwerben !

Das Grundbuch ist unterteilt in :

- Anschrift
- Bestandsverzeichnis
- Abteilung I
- Abteilung II
- Abteilung III

Aus der Anschrift können Sie erkennen wo und unter welcher Grundbuchblattnummer dasentsprechende Grundstück geführt wird. Im Bestandsverzeichnis finden Sie Angaben zur Bezeichnung der Grundstücke (Gemarkung, Flur und Flurstück) zur Beschreibung, wie z.B. Wirtschaftsart, Lage und Größe; wobei die Größe nicht dem öffentlichen Glauben teilnimmt und tatsächlich durchaus von den Angaben abweichen kann.

Die Abteilung I enthält Angaben zu den Eigentümern und die Grundlage für dessen Eintragung;(z.B. Erbschein). Wichtig für Sie bei einen beabsichtigten Erwerb sind die

Abteilungen II u. III.

In Abteilung II sind alle Belastungen außer Grundpfandrechten vermerkt, so z.B. Wegerechte, Leitungsrechte,Privatvorkaufsrechte, Verfügungsbeschränkungen (z.B. Konkurs- o. Zwangsversteigerungsvermerk) undpersönliche Dienstbarkeiten (z.B. Nießbrauch, Dauerwohnrecht einer Person).

Die Abteilung III beinhaltet die Grundpfandrechte. Das kann eine Hypothek zur Sicherung einer persönlichen Forderung, die bereits existiert, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sein.

In Land Brandenburg wurden früher (bis Mitte der 90 ziger Jahre) sogenannte Baulasten im Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehördegeführt. Heutzutage werden Grunddienstbarkeiten in Abteilung II in das Grundbuch eingetragen.Sie müssen sich beidseitig informieren, ob eine Baulast (nach früheren Recht) oder/und eine Grunddienstbarkeit (nach neuerem Recht)eingetragen wurde.

Baulast, wie auch die Grunddienstbarkeit, haben Einfluß in welchen Umfang Sie noch ein Grundstück baulich nutzen können.Zurück zum Planung & Vermessungsbüro H.C.Schulz ... Neuigkeiten gelesen ?  Gerichtssprengel durchgestöbert ?  Nein !  Dann klich mich an !!!