Grundstücksgrenze feststellen

Wir Geodäten (Surveyer in der Europäischen Gemeinschaft), die die Leistungen der

"Landvermessung"

anbieten, kennen als kleinste Buchungseinheit das Flurstück. Sie werden also aus unserem Munde nur den Begriff Flurstück vernehmen. Sie betrachten selbstverständlich ihren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz. Das ist das Grundstück. Ein Grundstück kann wiederum aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Grenzen zu Ihren Nachbarn bezeichnen Sie verständlicherweise als Grundstücksgrenze.

Wir möchten jetzt nicht noch mehr für Verwirrungen sorgen, denn selbst die obersten Landesbehörden haben so "ihre" Schwierigkeiten, um die Unterschiede der Umgangssprache zum Wortbegriff

"Grenze"

auseinanderzuhalten.

Herr H.-C. Schulz ist den obersten Landesbehörden gut bekannt.

Anläßlich eines Seminars hat Herr Schulz für die oberste Landesbehörde den Versuch unternommen, um einen Lichtblick zum Thema "Grenze" zu schaffen. Wenn Sie möchten, dann klicken Sie hier die Ausführung

Unterschiede im Begriff Grundstücksgrenze

an.

Wir bezeichnen Ihre Grundstücksgrenze als Flurstücksgrenze.

  1. - Wie genau ist eine Grundstücksgrenze ?
  2. - Wo ist die Grundstücksgrenze ?
  3. - Ist die Grundstücksgrenze vor Ort sichtbar ?

Genau diese Fragen können wir durch den Wortbegriff "Flurstücksgrenze" wiederholen.

Hinweis: Manchmal könnte Ihr Anliegen bereits über das

brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (Fragen und Antworten)


geklärt werden.

Der Gesetzgeber kennt zwei "Arten" von Flurstücksgrenzen.

Es gibt die ...

- festgestellte

und

- nicht festgestellte (früher bestehende)

Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster.

Als...

festgestellte Flurstücksgrenzen

gelten alle Flurstücksgrenzen, die auf der Grundlage eines einmal gesetzten mitwirkungsbedürftigen und beurkundenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das heißt, die Lage der Flurstücksgrenze muß zum einen von den Beteiligten anerkannt und zum anderen von einer zur Landvermessung befugten Stelle gesichert aufgemessen worden sein.

Das Ministerium des Innern bestimmte weiterhin, dass alle Messungen die entsprechend den preußischen Neuvermessungsanweisungen VIII und IX vom 25. Oktober 1881 und den dazu ergangenen Ergänzungs- und Nachfolgevorschriften oder gemäß der preußischen Fortführungsvermessungsanweisung II vom 21. Februar 1896 bzw. einer ihrer Nachfolgevorschriften ermittelt wurden, auch als festgestellte Flurstücksgrenzen zu betrachten sind.

Indiz für festgestellt oder nicht festgestellter Grenzpunkt anhand in Augenscheinnahme der amtlichen Flurkarte Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Flurkarte einen Hinweis geben kann, ob eine Flurstücksgrenze

  •  festgestellt

oder

  •  nicht festgestellt


ist.








Sofern eine Kreissignatur einen vermeintlichen Grenzpunkt beschreibt, ist der Grenzpunkt wahrscheinlich abgemarkt und anerkannt worden. Wird lediglich ein Punkt nachgewiesen ist dieser Grenzpunkt noch zu ermitteln, d.h. dieser Grenzpunkt ist weder abgemarkt noch anerkannt worden. Das sind jedoch nur Feststellungen, die nicht unbedingt als 100 % iges Kriterium gelten. Letztendlich werden die Gebühren- und Kosten oftmals höher ausfallen, wenn Flurstücksgrenzen als nicht festgestellt gelten.





Eine Grenzfeststellung wird auf Antrag eingeleitet

Eine Katasterunterlagenentnahme wird bei der zuständigen Katasterbehörde beantragt. Nach Erhalt, häuslicher Vorbereitung und Auswertung der Katasterunterlagen wird abgeschätzt, ob eine umfangreichere Grenzfeststellung notwendig wird.

Grenzpunkte werden antragsgemäß untersucht.

Flurstücksgrenzen im Rahmen der Beauftragung wiederhergestellt.

Der örtliche Grenzverlauf wird nach Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit sichtbar. Abweichungen und Toleranzen zu vorgefundenen Grenzzeichen werden nach den jeweiligen gesetzgeberischen Grundlagen betrachtet.

Nicht festgestellte Flurstücksgrenzen werden ermittelt.

Dabei kann es sich um bestehende oder, z. B. durch Zerlegungsmessung, entstehende Grenzen handeln.

Grundstück teilen

Maßgeblich sind die Katasterunterlagen erschöpfend zur Ermittlung noch nicht festgestellter Flurstücksgrenzen anzuhalten. Sollten jedoch die Katasterunterlagen nicht aufzuklärende Widersprüche enthalten, kann unter Mitwirkung der Beteiligten z.B. auch der örtliche Besitzstand ggf. angehalten werden. Der örtliche Besitzstand ist i.d.R. durch Zaunverlauf, Mauer, Pfeiler, Hecke, Feldrain etc. gekennzeichnet.

Ziel einer Grenzermittlung ist die Grenzfeststellung, die durch den mitwirkungsbedürftigen, beurkundenden Verwaltungsakt, mit der

Aufnahme der Grenzniederschrift,

abgeschlossen wird. In der Grenzniederschrift wird das Ergebnis der beurkundenen Tatsachen an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen dokumentiert.

Die Zustimmung zur Grenzermittlung wird durch die Anerkennung der Beteiligten unanfechtbar.

Wenn ein Beteiligter bei der Aufnahme der Grenzniederschrift seine Zustimmung - aus welchen Gründen auch immer - versagt, kommt das einem mündlich zur Niederschrift vorgetragenen Widerspruch gleich. Für diesen Beteiligten beginnt damit das

Widerspruchsverfahren

entsprechend der Verwaltungsgerichtsordnung. Den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, werden die Ergebnisse der Grenzermittlung schriftlich bekanntgegeben. Werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen gegen die Grenzermittlung/Abmakrung erhoben, gilt das Ergebnis als anerkannt (Anerkennungsfiktion). Im Falle eines Widerspruchs ist auch hier der Rechtsweg möglich. Zurück zum Planung & Vermessungsbüro H.C.Schulz ... Neuigkeiten gelesen ?  Gerichtssprengel durchgestöbert ?  Nein !  Dann klich mich an !!!